Die Strafregister-Bescheinigung zeigt, welche Verurteilungen eine Person im Strafregister hat. Eine Strafregister-Bescheinigung kann auch angeben, dass es keine Verurteilungen gibt. Sie oder eine bevollmächtigte Person können einen Antrag auf Bescheinigung stellen. Die Strafregister-Bescheinigung können Sie in jeder Vorarlberger Gemeinde, mit der kartenbasierten Bürger-Karte, der ID Austria oder dem EU-Login online anfordern. 

Um Ihre Identität festzustellen, müssen Sie zumindest einmal persönlich ins Rathaus kommen. Das können Sie entweder bei der Antrag-Stellung oder beim Abholen der Bescheinigung tun. Sie können sich also bei der Antrag-Stellung oder beim Abholen durch eine andere Person vertreten lassen. Diese benötigt dafür eine Vollmacht. Bei einem Antrag über die kartenbasierte Bürger-Karte, ID Austria oder EU-Login ist ein persönliches Erscheinen nicht notwendig.  

Notwendige Dokumente

Für die Strafregister-Bescheinigung brauchen Sie:

  • einen amtlichen Lichtbild-Ausweis (zum Beispiel Führerschein oder Reisepass)
  • bei Antrag-Stellung oder Abholen durch eine dritte Person: eine formlose Vollmacht

Für folgende Strafregister-Bescheinigungen brauchen Sie noch zusätzlich eine unterschriebene Bestätigung Ihres Dienstgebers oder Ihrer Dienstgeberin:

  • Strafregister-Bescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge
  • Strafregister-Beschenigung Pflege und Betreuung
  • Strafregister-Bescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen

Kosten

  • zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (zum Beispiel Arbeitgeber:in oder Behörde): 16,40 Euro 
  • ohne Information für einen Verwendungs-Zweck: 30,70 Euro 
  • zur Vorlage bei ehrenamtlicher Tätigkeit: gebühren- und abgabenbefreit. 

Um die Strafregister-Bescheinigung gebührenfrei zu bekommen, gibt es bestimmte Voraussetzungen:

  • Bestätigung der Servicestelle für freiwilliges Engagement
  • Bestätigung der (zukünftigen) Arbeitgeberin/des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass eine freiwillige Tätigkeit vorliegt (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)
  • Bestätigung der (zukünftigen) Arbeitgeberin/des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass nicht mehr als das Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)

Die Gebühren müssen Sie gleich im Rathaus bezahlen.