Grund-Steuer

Sie sind Grund-Eigentümer:in von  

  • landwirtschaftlichen Grundstücken 
  • forstwirtschaftlichen Grundstücken 
  • betrieblichen Grundstücken 
  • Bau-Werk auf fremden Grund? 

Dann müssen Sie eine Grund-Steuer zahlen. Wenn das Grundstück mehreren Personen gehört, müssen alle dafür bezahlen (Gesamt-Schuldner). Der Gläubiger kann jeden Gesamt-Schuldner zur ganzen oder teilweisen Leistung auffordern. Er darf die Leistung aber nur einmal verlangen. Die genauen Voraussetzungen sind im Grundsteuer-Gesetz geregelt. 

Änderungen im Laufe eines Kalender-Jahres gelten erst ab dem 1. Januar im nächsten Jahr. Wenn Sie ein Grundstück während des Jahres verkaufen, müssen Sie bis Ende des Jahres noch dafür bezahlen. Erst ab dem neuen Jahr müssen Sie keine Grund-Steuer mehr dafür zahlen.

Grundsteuer-Bescheid

Wie lange dauert es bis die Stadt einen Grundsteuer-Bescheid ausstellt? Das hängt vom Finanzamt ab. Das Finanzamt muss nämlich einen Grundlagen-Bescheid ausstellen. Liegt der Bescheid des Finanzamtes vor, bekommt man normalerweise innerhalb von 12 Monaten einen Grundsteuer-Bescheid von der Abgabenverwaltung. 

 

Grundsteuer berechnen

Die Grund-Steuer hängt davon ab, wie viel dein Grundstück wert ist. Das Finanzamt bestimmt den Wert einer Immobilie auf eine bestimmte Art und Weise, die vom Gesetz vorgeschrieben ist. Normalerweise ist dieser Wert viel niedriger als der Preis, den man auf dem freien Markt für die Immobilie bekommen würde. Die Stadt berechnet die Grund-Steuer jedes Jahr basierend auf dem Einheits-Wert und einem Hebe-Satz.  

In Feldkirch müssen Sie an jährlicher Grund-Steuer den fünffachen Steuer-Messbetrag bezahlen. (Jährliche Grund-Steuer = Steuer-Messbetrag mal Hebe-Satz (500 Prozent))

Das Finanzamt Österreich hat einen bestimmten Geld-Betrag festgelegt, der als Grundlage für das Berechnen der Grund-Steuer dient. Man berechnet ihn aus dem Wert des jeweiligen Grundstücks (einschließlich Gebäude) nach dem Grundsteuer-Gesetz. Nach dem Finanzausgleichs-Gesetz können Gemeinden die Steuern für Grundstücke festlegen und einen einheitlichen Hebe-Satz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuer-Messbetrag anwenden. 

Die Stadt Feldkirch setzt die Grund-Steuer mittels Bescheid fest. 

 

Bei Einfamilien-Häusern beträgt die Steuer-Messzahl: 

  • für die ersten 3.650 Euro: 0,5 Promille 
  • für die nächsten 7.300 Euro: 1 Promille 
  • darüber: 2 Promille 

Bei Mietwohn-Grundstücken und gemischt genutzten Grundstücken beträgt die Steuer-Messzahl: 

  • für die ersten 3.650 Euro: 1 Promille 
  • für die nächsten 3.650 Euro: 1,5 Promille 
  • darüber: 2 Promille 

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt die Steuer-Messzahl: 

  • für die ersten 3.650 Euro: 1,6 Promille 
  • darüber: 2 Promille 

Für alle übrigen Grundstücke beträgt die Steuer-Messzahl: 

  • für die ersten 3.650 Euro: 1 Promille 
  • darüber: 2 Promille 

 

Ein Einfamilien-Haus hat einen Einheits-Wert von 40.000 Euro. Für die ersten 3.650 Euro wird eine Steuer-Messzahl von 0,5 Promille herangezogen, für die nächsten 7.300 Euro 1 Promille und für den restlichen Betrag 2 Promille. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: 

3.650 Euro mal 0,5 Promille plus 7.300 Euro mal 1 Promille plus 29.050 Euro mal 2 Promille = 67,225 Euro. 

Der Steuer-Messbetrag liegt also bei 67,225 Euro. 

 

Grundsteuer-Befreiung

Ein Neu-, Zu-, Um-Bau oder eine Sanierung sind von der Grund-Steuer befreit, wenn 

  • sie nach dem Wohnbau-Förderungsgesetz unterstützt werden und 
  • die Wohn-Nutzfläche nicht größer als 130 m2 ist. Bei mehr als 5 Personen im Haushalt oder Haushalten mit Rollstuhlfahrenden darf die Fläche nicht größer als 150 m2 sein.  

Sie bekommen keine Wohnbau-Förderung, Ihre Wohn-Nutzfläche ist aber nicht größer als oben angeführt? Dann können Sie trotzdem einen Antrag auf Grundsteuer-Befreiung stellen.   

Geschäfts-Räumlichkeiten werden nicht von der Grund-Steuer befreit. Diese Räumlichkeiten schaffen nämlich keinen Wohnraum. Sie können auch keinen Antrag auf Grundsteuer-Befreiung für Gebäude mit Wohnungen stellen, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. (Grund-Steuer-Befreiungs-Gesetz)

 

  • Der oder die Eigentümer:in muss bei der Stadt innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellen des Bau-Vorhabens einen Antrag auf Grundsteuer-Befreiung stellen. 
  • Die Grundsteuer-Befreiung gilt ab dem nächsten Jahr. (Zum Beispiel: Sie stellen Ihr Gebäude im August 2023 fertig und stellen einen Antrag auf Grundsteuer-Befreiung. Die Grundsteuer-Befreiung gilt ab Jänner 2024.) 
  • Ein Bau-Vorhaben gilt mit der Fertigstellungs-Meldung bei der Bau-Behörde als beendet. Mit der Fertigstellungs-Meldung müssen Sie auch die notwendigen Befunde an die Bau-Behörde schicken (zum Beispiel Überprüfungs-Befund Rauchfangkehrer, Elektroinstallations-Firma, Heizanlage). Sie benutzen oder vermieten Sie das Gebäude oder einen Teil des Gebäudes schon vor der Fertigstellungs-Meldung? Dann gilt ab dem Zeitpunkt der Nutzung das Bau-Vorhaben als beendet.  
  • Die Grundsteuer-Befreiung endet nach 20 Jahren. 

 

Anfechten der Steuer-Pflicht

Sie möchten gegen die Grundsteuer-Pflicht oder gegen die Höhe des Betrages vorgehen? Dann müssen Sie sich an das Finanzamt wenden. Das Finanzamt legt nämlich den Einheits-Wert und den Grundsteuer-Messbescheid (Bemessungs-Grundlage) fest. Die Stadt Feldkirch baut auf diesem Bescheid auf. Erst bei einer Änderung der Bemessungs-Grundlage kann die Abgabenverwaltung einen neuen Grundsteuer-Bescheid und so die Höhe des Grundsteuer-Betrages ändern. 

 

Zahlungs-Termine

Sie müssen den Jahres-Betrag über das Jahr verteilt zahlen. Je ein Viertel des Jahres-Betrages müssen Sie am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bezahlen. Ist der Jahres-Betrag nicht höher als 75 Euro, müssen Sie den gesamten Betrag bis zum 15. Mai überweisen. 

Rückzahlung von Guthaben - Online-Formular

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Häufig gestellte Fragen

Jede Grund-Steuer baut auf dem Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts auf. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer längeren Warte-Zeit zu rechnen. Die Abteilung kann die Grundsteuer-Vorschreibungen erst verschicken, wenn das Finanzamt einen Bescheid ausgestellt hat. So bleibt gemäß Grundsteuer-Gesetz trotz Eigentums-Wechsel weiter der oder die ehemalige Eigentümer:in steuerpflichtig. Die Zahlungs-Pflicht endet mit einem Bescheid des Finanzamts über das Ende der Steuer-Pflicht. Die Abgabenverwaltung kann erst ab diesem Zeitpunkt den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grund-Steuer auffordern. (bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich). 

Das Finanzamt muss das Grundstück neu bewerten. Erst nach der neuen Bewertung kann die Abgabenverwaltung die Grundsteuer-Vorschreibung auf "bebautes Grundstück" ändern. Bis zum Bescheid des Finanzamtes ist die Grund-Steuer auf Basis des alten Bescheids vorzuschreiben. Anträge auf Grundsteuer-Befreiung können erst mit dem neuen Bescheid des Finanzamts bearbeitet werden. 

Bitte schicken Sie diese Unterlagen per E-Mail an abgaben@feldkirch.at. Dann kann die Abteilung die Aufrollung machen. 

Eine Grundsteuer-Aufrollung bedeutet, dass die Grund-Steuer rückwirkend berechnet wird. Die Aufrollung führt zu einer Gutschrift für den Verkäufer und einer Nachzahlung für den Käufer. 

Die Abgabenverwaltung kann erst mit dem Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts die Umschreibung auf den oder die neue:n Eigentümer:n machen. Der Bescheid vom Finanzamt ist wichtig für das Berechnen der Grund-Steuer. Wenn das Finanzamt einen Bescheid schickt, kann die Abteilung Aufrollungen machen. (bis zu fünf Jahre rückwirkend). Der oder die neue:n Eigentümer:in kann aber schon vor Eingang des Finanzamt-Bescheides die Grundsteuer-Vorschreibungen bekommen. Dafür muss er oder sie aber eine Einverständnis-Erklärung unterschreiben. 

Das Finanzamt bewertet Grundstücke neu, wenn jemand darauf baut. Der Grundsteuer-Jahresbetrag erhöht sich nach der Bewertung. Wenn die Abgabenverwaltung den neuen Bescheid vom Finanzamt hat, berechnet sie die Grund-Steuer für dieses Grundstück neu. Das kann bis zu fünf Jahre nachträglich geltend gemacht werden. 

Das Finanzamt muss ein verkauftes Grundstück dem oder der neuen Eigentümer:in überschreiben. Diese Zuschreibung auf den neuen Eigentümer/die neue Eigentümerin tritt erst mit Beginn des Folge-Jahres in Kraft. Die Abgabenverwaltung schickt die Grundsteuer-Vorschreibung an den neuen Eigentümer/die neue Eigentümerin, wenn sie den neuen Bescheid vom Finanzamt bekommt. 

Der Einheitswert-Bescheid vom Finanzamt bildet die Grundlage für die Grundsteuer-Vorschreibung. Dieser Bescheid ist wichtig, weil er als Grundlage für die Berechnung der Grund-Steuer dient. Eine Grundsteuer-Vorschreibung ist keine Rechnung, sondern ein (Dauer-)Bescheid. Aufgrund einer gesetzlichen Richtlinie kann die Abgabenverwaltung die Adress-Änderung bei der Grundsteuer-Vorschreibung leider nicht machen. Bei Eingang eines neuen Bescheids vom Finanzamt kann die Abteilung eine Grundsteuer-Aufrollung auf die neuen Eigentümer:innen durchführen. Bis zum Eingang des neuen Finanzamt-Bescheid können die neuen Eigentümer:innen die Grundsteuer-Vorschreibungen bekommen. Sie müssen dafür aber eine Einverständnis-Erklärung unterschreiben. 

Wenn durch einen Bescheid auch der Jahres-Betrag für vergangene Jahre geändert wird, muss die Nachzahlung innerhalb eines Monats geschehen. Das ist im Grundsteuer-Gesetz so bestimmt. 

Das Finanzamt bewertet ein Grundstück und das darauf befindliche Gebäude anhand von verschiedenen Faktoren wie Bauklasse, Bauart, Lage und Größe. Wenn das Grundstück neu gebaut, erweitert, umgebaut oder saniert wird, bewertet das Finanzamt es erneut. Diese Bewertung kann etwas Zeit in Anspruch nehmen. 

Das Grundsteuer-Gesetz regelt die sogenannte dringliche Wirkung von Grundsteuer-Bescheiden. Die Erben sind laut Gesetz Gesamt-Schuldner und müssen die Forderungen bezahlen.