Landwirtschaftskammerumlage

Die Landwirtschaftskammerumlage wird von der Gemeinde für die Landwirtschaftskammer gleichzeitig mit der Grundsteuer eingehoben und berechnet sich nach der Größe der land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Gesetzliche Grundlage

Landwirtschaftskammergesetz

zurück zu Dienstleistungen und Services