Vergnügungs-Steuer

Vergnügungs-Steuer Gemeinde

Es gibt steuerpflichtige und steuerfreie Vergnügungen. Veranstalter:innen müssen steuerpflichtige Vergnügungen spätestens drei Tage und steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vorher bei der Gemeinde anmelden. (Gemeinde-Vergnügungssteuer-Gesetz)

Beispiele für steuerpflichtige Vergnügungen in der Stadt Feldkirch (Vergnügungs-Steuer-Verordnung Stadt Feldkirch):

  • Diskoveranstaltung
  • Striptease 
  • Glücksspielgeräte
  • Wettterminal

Beispiele für steuerfreie Vergnügungen in der Stadt Feldkirch:

  • Theater-, Opern- und Operettenaufführungen
  • Vorführungen der Tanzkunst
  • Zirkusveranstaltungen
  • Konzertveranstaltung

Der oder die Veranstalter:in muss die Vergnügungs-Steuer bezahlen. Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. (Veranstaltungs-Gesetz, Wetten-Gesetz)

Nach der Veranstaltung muss der Veranstalter oder die Veranstalterin innerhalb von drei Tagen eine Abgaben-Erklärung bei der Stadt einreichen. Man muss die Abgaben-Erklärung für regelmäßige Veranstaltungen innerhalb von einem Monat und 15 Tage nach Ende des Monats bei der Stadt einreichen. Die Abgabe muss gleichzeitig mit der Erklärung bezahlt werden.

Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wett-Terminals und Glücksspielgeräten ist für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats an die Stadt zu zahlen.

Vergnügungs-Steuer Land

Die Stadt Feldkirch hebt im Gemeinde-Gebiet von Feldkirch die Vergnügungs-Steuer für das Land Vorarlberg ein.

Die Abgabe beträgt für jedes einzelne Wett-Terminal 700,00 Euro und für jedes einzelne Glücksspielgerät 1.000,00 Euro pro Monat und ist bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu bezahlen. (Beispiel: Für den Monat März müssen Sie bis 15. April die Vergnügungs-Steuer an die Stadt zahlen.)

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