Grundsteuer

Grundsteuer

Voraussetzungen

Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz: land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grund- und Betriebsvermögen. Der Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen, sind diese Gesamtschuldner. Auf Basis des Einheitswertes setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest. Vervielfacht mit dem von der Stadtvertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.

Die Grundsteuer entsteht nach dem Stichtagsprinzip mit Beginn des Kalenderjahres und wird nach den Verhältnissen vom 1. Jänner festgesetzt. Demnach müssen Änderungen, die erst im Laufe des Kalenderjahres eintreten, für dieses Kalenderjahr noch unberücksichtigt bleiben. Änderungen wirken sich deshalb erst ab dem 1. Jänner des Folgejahres aus.

Zahlungstermine

Je ein Viertel des Jahresbetrages muss zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bezahlt werden. Übersteigt der Jahresbetrag € 75,00 nicht, so muss die gesamte Steuer bis 15. Mai entrichtet werden.

Verfahrensablauf

Die für die Bemessung der Grundsteuer erforderlichen Daten werden vom Finanzamt Österreich an die Stadt Feldkirch übermittelt. Diese Daten sind Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Vorschreibung der Abgabe an die Liegenschaftseigentümer. Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt mittels Bescheid. Dieser behält gegen jeden Rechtsnachfolger seine Gültigkeit und wird erst durch einen nachfolgenden Bescheid aufgehoben.

Höhe der Grundsteuer

Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Einheitswert, der für den Steuergegenstand nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Lagefinanzamt festgestellt wurde. Das Finanzamt setzt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Anwendung des Hebesatzes wird der Jahresbetrag der Grundsteuer von der Stadt Feldkirch errechnet. In Feldkirch muss an jährlicher Grundsteuer der fünffache Steuermessbetrag bezahlt werden.

Erledigungsdauer

Die Erledigungsdauer hängt unmittelbar von der Erledigung des Finanzamtes ab (Grundlagenbescheid). Bei Vorliegen des Grundlagenbescheides wird grundsätzlich innerhalb einer Frist von 12 Monaten ein Grundsteuerbescheid ausgestellt.

Anfechtung der Steuerpflicht

Da die Bewertung durch die Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter) erfolgt, müssen Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Einheitswertes und Steuermessbetrages richten, nicht erst gegen den von der Stadt Feldkirch erlassenen Grundsteuerbescheid, sondern schon gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gerichtet werden. Erst eine Änderung der Bemessungsgrundlage zieht die Erlassung eines neuen Grundsteuerbescheides nach sich.

Gesetzliche Grundlagen

 

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