Werbe-Anlagen

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbe-Anlagen ist baubehördlich bewilligungspflichtig. Ausgenommen und frei sind insbesondere Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften, ähnlich gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen, sowie gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von einem Quadratmeter.

Werbe-Anlagen sind durch die Werbeanlagenverordnung gem. § 17 Abs. 4 Baugesetz (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) geregelt und können auf Dauer oder zeitlich befristet bewilligt werden.

Für die Abstimmung der Gestaltung und Platzierung von Werbe-Anlagen und Hinweisschildern bietet die Abteilung Stadtplanung Bauwerbern eine Beratung an.

Benötigte Dokumente

Dieser Bauantrag ist mit einer ausreichenden Beschreibung und zeichnerischen Darstellung, aus der auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss, an die Dienststelle Baurecht zu richten.
Zur Werbe-Anlagen-Verordnung

 

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