a) Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfstraße, GST-NR 5081, KG Altenstadt, wird in Fahrtrichtung durch den Kapftunnel – stadteinwärts ein Fahrverbot erlassen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind
- Öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr
- Einspurige Kraftfahrzeuge
- Taxis von 07:00 – 19:00 Uhr und
- Berechtigte gem. VO f640.0-0/2025-1-1
Berechtigte sind
- Angehörige der Ortsfeuerwehren Feldkirch-Stadt und Tisis, für Fahrten zu den Feuerwehrgerätehäusern Feldkirch-Stadt und Tisis im Falle einer Alarmierung durch die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle
- Lenker von Fahrzeugen von Energieversorgungsunternehmen, im speziellen bei Gebäudebränden und zerstörter Infrastruktur
b) Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfstraße, GST-NR 5081, KG Altenstadt, wird die Umfahrung des Kapftunnels, beginnend ab der Abzweigung vor dem Kapftunnel, in Fahrtrichtung Feldkirch-Stadt, als Geh und Radweg verordnet.
c) Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfstraße, GST-NR 522/1, KG Feldkirch, wird ab der Kreuzung mit der Churer Straße die Einfahrt in die Galerie, in Fahrtrichtung Gisingen, verboten
d) Lenker von Fahrzeugen, welche auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfstraße, GST-NR 522/1, KG Feldkirch, aus der Galerie kommend in Richtung Churer Straße fahren, haben Fahrzeuglenkern die auf der querenden Churer Straße, den Vorrang zu geben
e) Lenker von Fahrzeugen, welche auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfstraße, GST-NR 522/1, KG Feldkirch, vom auskragenden Teil neben der Galerie kommend in Richtung Churer Straße fahren, haben Fahrzeuglenkern die auf der querenden Churer Straße fahren, den Vorrang zu geben.
f) Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfstraße, GST-NR 522/1, KG Feldkirch, wird der auskragende Teil der Galerie, beginnend ab dem Kreuzungsbereich mit der Churer Straße, in Fahrtrichtung Gisingen, als Geh- und Radweg verordnet.
g) Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfweg, GST-NR 1494, KG Tosters, wird beginnend ab dem Kreuzungsbereich mit der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 1459/4, KG Tosters, in Richtung Alte Vereinigungsbrücke, ein Geh- und Radweg verordnet.
h) Lenker von Fahrzeugen welche auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfstraße, GST-NR 5081/5, KG Altenstadt, auf der Umfahrung vom Kapftunnel in Richtung Gisingen fahren, haben Fahrzeuglenkern die auf der querenden Kapfstraße fahren, den Vorrang zu geben.
i) Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Am Breiten Wasen, GST-NR 1476/4, KG Tosters, wird der Verbindungsweg zwischen der Landesstraße Illstraße (L 53) und der Gemeindestraße Am Breiten Wasen als Geh- und Radweg verordnet.