Kundmachung, 23.9.2024 - Rheinstraße

  • Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Rheinstraße", GST-NR 187, KG Nofels, wird auf Höhe Rheinstraße 17 das Parken auf 2 Stunden beschränkt. Die Kurzparkdauer gilt täglich von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
  • Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Rheinstraße, KG Nofels, GST-NR 187, wird auf dem öffentlichen Parkplatz ein Fahrverbot angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge der Lebenshilfe, Berechtigte und Radfahrer. Berechtigte sind Lenker von:
    • Fahrzeugen für Fahrten für privat oder öffentlich organisierte Pflege- und Hilfsdienste (zB Mobiler Hilfsdienst, Krankenpflegeverein, Pflegedienste durch Privatpersonen) während der Verrichtung ihrer Tätigkeit
    • Fahrzeugen für Fahrten zur Instandhaltung, Reinigung, Pflege und technischen Betreuung des Objektes Rheinstraße 17
    • Mitarbeiterfahrzeugen mit Berechtigungsschein

Kundmachung, 30.7.2024 - Lehenhofstraße

Auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Lehenhofstraße“ wird auf Höhe Lehenhofstraße 7 das Parken auf 2 Stunden beschränkt.

Die Kurzparkdauer gilt täglich von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Kundmachung, 27.6.2024 - Fahrrad-Straßen

  1. Die Tafernstraße – beginnend ab der Kreuzung mit der Schützenstraße bis zur Unterführung bei der Rheintalautobahn A 14 – wird zu einer Fahrradstraße erklärt. Kraftfahrzeugen ist die Durchfahrt der Tafernstraße gestattet.
  2. Die Straßenzüge Steinbruchgasse und Wolfgangstraße – vom Haus Feldkircher Straße 6 bis zur Kreuzung mit der Untersteinstraße – werden zu einer Fahrradstraße erklärt. Kraftfahrzeugen ist die Durchfahrt des Straßenzuges Wolfgangstraße, beginnend von der Untersteinstraße bis zur Kreuzung mit der Schregenbergstraße, Höhe HNr Wolfgangstraße 20, gestattet.
  3. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Bissingerstraße, KG Altenstadt, die in Fahrtrichtung Tafernstraße fahren, haben Fahrzeuglenkern, die auf der querenden Tafernstraße fahren, den Vorrang zu geben.
  4. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Steinbruchgasse, KG Nofels, die von der Illstraße kommend westlich in Fahrtrichtung Steinbruchgasse fahren, haben Fahrzeuglenkern, die auf der querenden Steinbruchgasse fahren, den Vorrang zu geben.

Kundmachung, 7.5.2024 - Magdalenastraße

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Magdalenastraße“, wird gegenüber vom Haus Magdalenastraße 11, auf einer Länge von 18 Meter, das Halten und Parken verboten.
  2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Magdalenastraße“, wird vor dem Haus Magdalenastraße 11, unmittelbar vor dem Hackschnitzelabwurf, auf einer Länge von 8 Meter, das Halten und Parken verboten.

Kundmachung, 26.3.2024 - Tafernstraße

Fußgänger auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Tafernstraße", KG Altenstadt, haben den auf Höhe bei der Zufahrt zur Volksschule Altenstadt angebrachten Schutzweg im Sinne des § 76 Abs. 6 StVO zu benützen.

Kundmachung, 14.3.2024 - Böschenmahdstraße, Straßbergweg und namenloser Riedweg

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Böschenmahdstraße, KG Tosters, wird ab der Kreuzung mit dem Weideweg, Fahrtrichtung Straßbergweg, ein Fahrverbot angeordnet. Ausgenommen sind Fahrten für landwirtschaftliche Zwecke und Radfahrer.
  2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Straßbergweg, KG Tosters, wird in Fahrtrichtung Böschenmahdstraße, auf Höhe Straßbergweg 40, ein Fahrverbot angeordnet. Ausgenommen sind Fahrten für landwirtschaftliche Zwecke und Radfahrer.
  3. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Böschenmahdstraße, KG Tosters, wird ab dem Kreuzungsbereich mit der Werdenbergstraße, Fahrtrichtung Straßbergweg, ein Fahrverbot angeordnet. Ausgenommen sind Fahrten für landwirtschaftliche Zwecke und Radfahrer.
  4. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "namenloser Riedweg", GST-NR 1500/1, KG Tosters, wird ab der östlichen Grundstücksgrenze vom GST-NR 1623/1, KG Tosters, Fahrtrichtung Böschenmahdstraße, ein Fahrverbot angeordnet. Ausgenommen sind Fahrten für landwirtschaftliche Zwecke und Radfahrer.
  5. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "namenloser Riedweg", GST-NR 1511, KG Tosters, wird ab der östlichen Grundstücksgrenze vom GST-NR 1661/3, KG Tosters, Fahrtrichtung Böschenmahdstraße, ein Fahrverbot angeordnet. Ausgenommen sind Fahrten für landwirtschaftliche Zwecke und Radfahrer.
  6. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "namenloser Riedweg", GST-NR 1514, KG Tosters, wird ab der östlichen Grundstücksgrenze vom GST-NR 1662/1, KG Tosters, Fahrtrichtung Böschenmahdstraße, ein Fahrverbot angeordnet. Ausgenommen sind Fahrten für landwirtschaftliche Zwecke und Radfahrer.

Kundmachung, 19.2.2024 - Tosters Werdenbergstraße

In Tosters wird auf der Werdenbergstraße, ab Höhe des Riedweges GST-NR 1496, KG Tosters, in Fahrtrichtung Tisis, eine 30 km/h Zone verordnet.  

Kundmachung, 15.2.2024 - St.Martins-Weg Altenstadt

Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche St.-Martins-Weg, KG Altenstadt, die in Fahrtrichtung Bruderhofstraße fahren, haben Fahrzeuglenkern, die auf der querenden Bruderhofstraße fahren, den Vorrang zu geben.

Kundmachung, 19.1.2024 - Schulweg Altenstadt

Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Schulweg, KG Altenstadt, wird ab Höhe GST-NR 541/5, in Fahrtrichtung Volksschule Altenstadt, ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge angeordnet. Ausgenommen sind Berechtigte und die Zufahrt zu Ladetätigkeiten. Berechtigte sind Lenker von Fahrzeugen:

  • für Fahrten zur Instandhaltung, Reinigung, Pflege und technischen Betreuung des Objektes Schulweg 1, Frauenbündtweg 1 und Frauenbündtweg 1a, sowie den dazugehörenden Nebengebäuden
  • die im Sinne des § 29 b Abs 4 StVO gekennzeichnet sind (dauernd stark gehbehinderte Personen) 
  • für Hol- und Bringdienste von Personen mit einer erkennbaren Gehbehinderung (wie insbesondere Gips oder Krücken) oder einem ärztlichen Attest über eine solche Beeinträchtigung
  • von Eigentümern und Nutzungsberechtigten (ua Anrainerverkehr) der GST-NR 543/3, 541/6, 541/7 und 543/4, allesamt KG Altenstadt, sowie den allenfalls daraus entstehenden Nachfolgegrundstücken

Kundmachung, 9.1.2024 - Parkplatz Tafernstraße Altenstadt

Auf der öffentlichen Verkehrsfläche beim Parkplatz Tafernstraße, GST-NR 402/1, KG Altenstadt, wird ein Fahrverbot angeordnet.

Ausgenommen sind Radfahrer, Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen für Halte- und Parkvorgänge bis maximal 12 Stunden und Berechtigte. Berechtigte sind Lenker von Fahrzeugen für die Zufahrt zu den markierten Stellflächen:

  • Lenker von Fahrzeugen für Fahrten zur Instandhaltung, Reinigung, Pflege und technischen Betreuung der Sportanlage Amberg
  • Nutzungsberechtigte der angrenzenden Grundstücke
  • Lenker von Fahrzeugen im Rahmen genehmigter Veranstaltungen auf der GST-NR 402/1

Kundmachung, 18.12.2023 - Im Grisseler Altenstadt

Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche "Im Grisseler", Höhe Kindergarten Grisseler, ist das Halten und Parken verboten. Die Kundmachung erfolgt mittels durchgehender, gelber Bodenmarkierung.

Kundmachung, 21.11.2023 - Frauenbündtweg und Schulweg Altenstadt

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Frauenbündtweg, KG Altenstadt, wird ab der Einfahrt von der Tafernstraße in Richtung Volksschule Altenstadt ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge angeordnet. Ausgenommen sind Berechtigte und die Zufahrt zu Ladetätigkeiten. Berechtigte sind Lenker von Fahrzeugen für die Zufahrt zu den markierten Stellflächen: 
    • Für Fahrten zur Instandhaltung, Reinigung, Pflege und technischen Betreuung des Objektes Schulweg 1, Frauenbündtweg 1 und Frauenbündtweg 1a, sowie den dazugehörenden Nebengebäuden
    • Nutzer des Gebäudes Schulweg 1, Frauenbündtweg 1 und Frauenbündtweg 1a, sowie den dazugehörenden Nebengebäuden für Fahrten zu den gekennzeichneten Stellflächen zu Trainings- und Probezwecken im Zusammenhang mit einer Ladetätigkeit für die Dauer von maximal 3 Stunden 
    • Lenker von Fahrzeugen, die im Sinne des § 29 b Abs 4 StVO gekennzeichnet sind (dauernd stark gehbehinderte Personen)  
    • Hol- und Bringdienste von Personen mit einer erkennbaren Gehbehinderung (wie insbesondere Gips oder Krücken) oder einem ärztlichen Attest über eine solche Beeinträchtigung 
  2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Schulweg, KG Altenstadt, wird ab Höhe GST-NR 541/5, in Fahrtrichtung Volksschule Altenstadt, ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge angeordnet. Ausgenommen sind Berechtigte und die Zufahrt zu Ladetätigkeiten. Berechtigte sind Lenker von Fahrzeugen für die Zufahrt zu den markierten Stellflächen: 
    • Für Fahrten zur Instandhaltung, Reinigung, Pflege und technischen Betreuung des Objektes Schulweg 1, Frauenbündtweg 1 und Frauenbündtweg 1a, sowie den dazugehörenden Nebengebäuden
    • Lenker von Fahrzeugen, die im Sinne des § 29 b Abs 4 StVO gekennzeichnet sind (dauernd stark gehbehinderte Personen)  
    • Hol- und Bringdienste von Personen mit einer erkennbaren Gehbehinderung (wie insbesondere Gips oder Krücken) oder einem ärztlichen Attest über eine solche Beeinträchtigung 

Kundmachung, 26.9.2023 - In der Grütza und Hauptmann-Amann-Straße Altenstadt

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "In der Grütza", gegenüber dem Mehrparteienhaus In der Grütza 16, werden Parkplätze errichtet. Auf diesen Parkplätzen ist das Parken in der Zeit von 01.00 bis 06.00 Uhr verboten.
  2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Hauptmann-Amann-Straße", werden vor der Einmündung in die öffentliche Verkehrsfläche "In der Grütza" Parkplätze errichtet. Auf diesen Parkplätzen ist das Parken in der Zeit von 01.00 bis 06.00 Uhr verboten.

Kundmachung, 19.9.2023 - Namenloser Verbindungsweg Tosters

Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 1457/140, KG Tosters, namenloser Verbindungsweg, die in Fahrtrichtung Wolfgangstraße fahren, haben Fahrzeuglenkern die auf der Wolfgangstraße fahren, den Vorrang zu geben.

Kundmachung, 29.6.2023 - Namenloser Verbindungsweg Gisingen und Hirschgraben Feldkirch

  1. Der namenlose Verbindungsweg, GST-NR 5117/3, KG Altenstadt, von der "Runastraße" zum "Im Gisinger Feld" wird für den Fußgängerverkehr bestimmt und als solcher als Gehweg verordnet.
  2. Lenker von Fahrzeugen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Hirschgraben, GST-NR 525, KG Feldkirch, in Fahrtrichtung Churer Tor, aus Richtung des Diebsturm kommend, haben bei der Einfahrt in die L 191a anzuhalten und sich entsprechend den Bodenmarkierungen zu verhalten.

Kundmachung, 14.6.2023 - Liechtensteiner Straße und Weinberggasse Feldkirch

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Liechtensteiner Straße", KG Feldkirch, wird auf Höhe Liechtensteiner Straße 19 ein Invalidenparkplatz errichtet und auf diesem das Halten und Parken verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrzeuge die im Sinne des § 29b Abs. 4 StVO (Menschen mit Behinderung) gekennzeichnet sind.
  2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Weinberggasse", KG Feldkirch, werden auf dem Parkplatz beim Wildpark zwei Invalidenparkplätze errichtet und auf diesen das Halten und Parken verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrzeuge die im Sinne des § 29b Abs. 4 StVO (Menschen mit Behinderung) gekennzeichnet sind.

Kundmachung, 20.3.2023 - Kapfweg Tosters und Hämmerlestraße Gisingen

  1. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfweg, KG Tosters, die in Fahrtrichtung Illstraße fahren, haben Fahrzeuglenkern die auf der Illstraße fahren, den Vorrang zu geben.
  2. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Kapfweg, KG Tosters, haben sich bei der Einfahrt in die Illstraße entsprechend den Bodenmarkierungen und der Lichtsignalanlage zu verhalten. Das Überfahren und Befahren von Sperrlinien ist verboten.
  3. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Hämmerlestraße, KG Altenstadt, haben sich bei der Einfahrt in die Banger Straße entsprechend den Bodenmarkierungen und der Lichtsignalanlage zu verhalten. Das Überfahren und Befahren von Sperrlinien ist verboten.

Kundmachung, 20.2.2023 - Weinberggasse und Alte Vereinigungsbrücke Feldkirch, Matschelserstraße Nofels

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Weinberggasse", beim Parkplatz Wildpark, KG Feldkirch, wird in der Zeit von 01.00 bis 06.00 Uhr das Parken verboten. Ausgenommen davon sind Berechtigte mit Berechtigungsschein. Dafür berechtigt sind:
    • Anrainer, denen es vorübergehend nicht möglich ist, die Parkmöglichkeiten auf ihren eigenen Grundstücken zu verwenden
    • Fahrzeuglenker welche ihre Fahrzeuge auf Grund der durchzuführenden Tätigkeit - Instandhaltung, Wartung und Errichtung von Objekten, Überwachung und Pflege - nicht, oder nur unter wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand täglich entfernen können. 
  2. Auf der "Alten Vereinigungsbrücke", KG Feldkirch, wird das Lenken mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen verboten.
  3. Auf der "Matschelserstraße", Sörabrückle, KG Nofels, wird auf Grund der Neuerrichtung der Brücke das Verbot für Fahrzeuge mit einer Achslachst von mehr als 5,0 Tonnen ersatzlos aufgehoben.
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Kundmachung, 10.1.2023 - Bahnhofstraße Feldkirch

Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" wird auf dem Bus- und Bahnhofsvorplatz das Fahren mit Kraftfahrzeugen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

  • der öffentliche Kraftfahrlinienverkehr
  • Fahrzeuge der Post AG
  • gewerbliche Zulieferer und
  • Reisebusse zum Ein- und Aussteigen und
  • Inhaber:innen von Berechtigungsscheinen

Berechtigt für Berechtigungsscheine sind Lenker:innen von Fahrzeugen für:

  1. Fahrten für privat oder öffentlich organisierte Pflege- oder Hilfsdienste (z.B. Mobiler Hilfsdienst, Krankenpflegeverein, Pflegedienste durch Privatpersonen) während der Verrichtung ihrer Tätigkeit,
  2. Fahrten im Rahmen der Instandhaltung, Wartung, Überwachung und Pflege von Immobilien, Liegenschaften oder anderer Einrichtungen (z.B. Kaminkehrer:innen), wenn die Benützung der Tiefgarage auf Grund der Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht möglich oder auf Grund der benötigten Arbeitsmaterialien nicht zweckmäßig und
  3. Fahrten zur Durchführung von Ladetätigkeiten

Berechtigungsscheine werden auf 1 Jahr befristet ausgestellt und bei Missbrauch wieder einzogen.

Die bisherige Verordnung mit welcher das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 52 lit. a Zif. 6c StVO 1960 auf dem Bus- und Bahnhofsvorplatz geregelt wurde, wird aufgehoben.

Kundmachung, 29.11.2022 - Hämmerlestraße Gisingen

Fahrzeuglenker:innen auf der Hämmerlestraße, aus Richtung Fabrikweg kommend,

  • haben in der durch den Pfeil angegeben Fahrtrichtung zu fahren, bzw. den angezeigten Fahrstreifen zu benutzen – ausgenommen sind Linienbusse
  • haben sich entsprechend den Bodenmarkierungen zu verhalten, bzw. einzuordnen – ausgenommen sind Linienbusse und
  • haben an den angebrachten Haltelinien anzuhalten, wenn es die Verkehrslage nicht zulässt den jeweils nachfolgenden Kreuzungsbereich zu passieren.

Der linke Fahrstreifen der Hämmerlestraße in Fahrtrichtung Feldkirch-Zentrum dient als Linksabbiegespur zum Ardetzenbergtunnel. Der rechte Fahrstreifen dient als Geradeaus- bzw. Rechtsabbiegespur nach Tosters.

Linienbussen ist das Wechseln von der Geradeausspur auf die Linksabbiegespur gestattet.

Kundmachung, 6.9.2022 - Carinagasse Tisis

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Carinagasse", Tisis, wird auf Höhe der Busumkehrschleife beim Landeskrankenhaus Feldkirch das Parken verboten.
  2. Fußgänger:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Carinagasse", Tisis, haben den auf Höhe bei der Zufahrt zum Wirtschaftshof vom Landeskrankenhaus Feldkirch angebrachten Schutzweg im Sinne des § 76 Abs. 6 StVO zu benützen.
  3. Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Carinagasse", Tisis, haben bei der Verkehrsinsel auf Höhe Schutzweg bei der Zufahrt zum Wirtschaftshof vom Landeskrankenhaus Feldkirch rechts vorbeizufahren
  4. Das Fahrverbot, sowie das Einfahrt verboten bei der Busumkehrschleife vom Landeskrankenhaus Feldkirch wird ersatzlos aufgehoben.

Kundmachung, 17.8.2022 - Alte Freschnerstraße und Bergäcker Nofels

In Nofels wird südlich der Sebastian-Kneipp-Straße, auf den öffentlichen Verkehrsflächen "Alte Freschnerstraße" und "Bergäcker", eine 30 km/h Zone verordnet.

Kundmachung, 22.2.2022 - Bahnhofstraße und Levner Weiher Feldkirch

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", Höhe Bahnhofstraße 27, wird ein Parkplatz errichtet, auf welchem in der Zeit von Montag – Freitag (werktags) von 7 – 20 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe das Parken für 60 Minuten zulässig ist.
  2.  Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", Höhe Bahnhofstraße 27, ist das Halten und Parken verboten. Die Kundmachung erfolgt mittels durchgehender, gelber Bodenmarkierung
  3. Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", Höhe Bahnhofstraße 25, ist das Parken verboten. Die Kundmachung erfolgt mittels unterbrochener, gelber Bodenmarkierung.
  4. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Beim Levner Weiher" ist für die Amphibienbrücke das Lenken von Fahrzeugen iSd § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO 1960 mit einem Gesamtgewicht von mehr als 25 Tonnen verboten.

Kundmachung 28.9.2021 - Fahrrad-Straßen

  1. Die Churer Straße, sowie die Liechtensteiner Straße – vom Haus Churer Straße 8 bis zur Kreuzung mit der Schillerstraße (L 191a) – werden zur einer Fahrradstraße erklärt. Kraftfahrzeugen ist die Durchfahrt der Churer Straße und der Liechtensteiner Straße gestattet.
  2. Die Straßenzüge Stadionstraße, Am Oberen Riegel, Lehrer-Frick-Straße und Gatterweg, – vom Haus Stadionstraße 4 bis zur Kreuzung Gatterweg/Paspelsstraße (L 60) – werden zu einer Fahrradstraße erklärt. Kraftfahrzeugen ist die Durchfahrt der Straßenzüge Stadionstraße, Am Oberen Riegel, Lehrer-Frick-Straße und Gatterweg gestattet.
  3. Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Teileckweg, die in Fahrtrichtung Stadionstraße fahren, haben Fahrzeuglenker:innen, die auf der querenden Stadionstraße fahren, den Vorrang zu geben.
  4. Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Sägerstraße, die in Fahrtrichtung Sportanlage TC Blau Weiss fahren, haben Fahrzeuglenker:innen, die auf dem querenden Straßenzug Am Oberen Riegel fahren, den Vorrang zu geben.
  5. Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Sägerstraße, die in Fahrtrichtung Austraße fahren, haben Fahrzeuglenker:innen, die auf dem querenden Straßenzug Am Oberen Riegel fahren, den Vorrang zu geben.
  6. Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Hauptstraße, die in Fahrtrichtung Oberriegelweg fahren, haben Fahrzeuglenker:innen, die auf dem querenden Straßenzug Am Oberen Riegel fahren, den Vorrang zu geben.
  7. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Hauptstraße, die in Fahrtrichtung Austraße fahren, haben Fahrzeuglenker:innen, die auf dem querenden Straßenzug Am Oberen Riegel fahren, den Vorrang zu geben.
  8. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Lehrer-Frick-Straße, die in Fahrtrichtung Gatterweg fahren, haben Fahrzeuglenker:innen, die auf dem querenden Straßenzug Am Oberen Riegel fahren, den Vorrang zu geben.

Kundmachung, 28.9.2021 - Bahnhofcity

  1. Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", aus Richtung Österreichische Gesundheitskasse kommend, haben bei der Ausfahrt auf die öffentliche Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", gemäß dem Straßenverkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nach links zu fahren.
  2. Fahrzeuglenker:innen welche aus der Tiefgarage "Bahnhofcity" über die Ausfahrt Wohlwendstraße ausfahren, haben bei der Einmündung in die öffentliche Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" gemäß dem Straßenverkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nach links zu fahren.
  3. Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", aus Richtung der Ausfahrt Wohlwendstraße der Tiefgarage "Bahnhofcity", bzw von der Autoverladerampe kommend, haben bei der Einfahrt in die öffentliche Verkehrsfläche "Wohlwendstraße" gemäß dem Straßenverkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nach rechts zu fahren.
  4. Fahrzeuglenker:innen, welche auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Abfahrt ÖBB-Autoverladerampe" aus Richtung der ÖBB-Autoverladerampe in Richtung Bahnhofstraße fahren, haben gemäß dem Straßenverkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nach rechts zu fahren.
  5. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", GST-NR 5176, KG Altenstadt, die in Fahrtrichtung Bahnhofsvorplatz, GST-NR 4922/27, KG Altenstadt, fahren, haben Fahrzeuglenkern, die auf der querenden Bahnhofstraße fahren, den Vorrang zu geben.
  6. Fahrzeuglenker:innen welche auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Abfahrt ÖBB-Autoverladerampe" in Richtung Wohlwendstraße fahren, haben querenden Fahrzeuglenker:innen den Vorrang zu geben.
  7. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", welche aus Richtung der ÖBB-Autoverladerampe kommend in Richtung Wohlwendstraße fahren, haben Fahrzeuglenker:innen, welche aus der Tiefgarage Bahnhofcity bei der Ausfahrt Wohlwendstraße ausfahren, den Vorrang zu geben.
  8. Fahrzeuglenker:innen welche auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", aus Richtung der Tiefgarage Bahnhofcity kommend in die Wohlwendstraße fahren, haben Fahrzeuglenker:innen, die auf dem Bahnhofsvorplatz fahren, den Vorrang zu geben.
  9. Fahrzeuglenker:innen welche auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" in Richtung L190–Bahnhofstraße fahren, haben Fahrzeuglenker:innen, welche auf der querenden L190–Bahnhofstraße fahren, den Vorrang zu geben.
  10. Fahrzeuglenker:innen welche auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Wohlwendstraße", in Richtung L190–Reichsstraße fahren, haben Fahrzeuglenker:innen die auf der querenden L190–Reichsstraße fahren, den Vorrang zu geben.
  11. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße", zwischen den Gebäuden Bahnhofstraße 44 und Bahnhofstraße 46, wird in Fahrtrichtung Bahnhofsvorplatz die Einfahrt verboten. Ausgenommen vom Verbot sind Radfahrer:innen.
  12. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" wird beim Gebäude Bahnhofstraße 46 die Einfahrt in die Tiefgarage Bahnhofcity, in die Ausfahrt Wohlwendstraße, verboten.
  13. Fußgänger:innen haben auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" den auf Höhe Kreuzung mit der L190–Bahnhofstraße angebrachten Schutzweg zu benützen.
  14. Fußgänger:innen haben auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Wohlwendstraße" den auf Höhe Kreuzung mit der L190–Reichsstraße angebrachten Schutzweg zu benützen.
  15. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" wird auf dem Bus- und Bahnhofsvorplatz das Fahren mit Kraftfahrzeugen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
    • der öffentliche Kraftfahrlinienverkehr
    • Fahrzeuge der Post AG
    • gewerbliche Zulieferer und
    • Reisebusse zum Ein- und Aussteigen
  16. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Wohlwendstraße" wird ab der Einfahrt bei der Kreuzung mit der L190–Vorarlberger Straße in Richtung Bahnhof das Fahren mit Kraftfahrzeugen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
    • der öffentliche Kraftfahrlinienverkehr
    • Fahrzeuge der Post AG und
    • Anrainer:innenverkehr
  17. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" wird vor den Gebäuden Bahnhofstraße 27 und 29 ein Parkverbot erlassen.
  18. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" wird ein Invalidenparkplatz errichtet und auf diesem das Halten und Parken verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrzeuge, die im Sinne des § 29b Abs. 4 StVO (Menschen mit Behinderung) gekennzeichnet sind.
  19. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" wird stirnseitig zur Rampe der Tiefgarage Bahnhofcity, das Halten und Parken verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind für Krankentransporte gekennzeichnete Fahrzeuge und Ladetätigkeiten.

Kundmachung, 7.9.2021 - Feuerwehrhaus Tosters

Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Zufahrtsstraße Gerätehaus Feuerwehr Tosters", GST-NR 1820, GST-NR 1147 und GST-NR 1148, KG Tosters, wird eine Halte- und Parkverbotszone verordnet.

Von diesem Verbot ausgenommen sind:

  • gekennzeichnete Stellflächen zur Verwendung laut Kundmachung
  • sowie das Halten mit Fahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen um Personen aus- und einsteigen zu lassen.

 

Kundmachung, 24.8.2021 - Pruggergasse und Carinagasse Tisis

  1. Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Carinagasse in Tisis, die in Fahrtrichtung Schillerstraße fahren, haben Fahrzeuglenker:innen die auf der Liechtensteiner Straße fahren, den Vorrang zu geben.
  2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Carinagasse in Tisis wird aber der Kreuzung mit der Liechtensteiner Straße die Einfahrt in Fahrtrichtung Blasenberggasse verboten. Ausgenommen sind Linienbusse, Radfahrer:innen und die Zufahrt zu den Häusern Carinagasse 1, 2, 5 und 7, sowie zum Haus Liechtensteiner Straße 42.
  3. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Carinagasse in Tisis wird ab der Kreuzung mit der Blasenberggasse die Einfahrt in Fahrtrichtung Liechtensteiner Straße verboten. Ausgenommen sind Linienbusse und Radfahrer:innen.
  4. Auf der öffentlichen Verkehrsflächen Carinagasse in Tisis, beginnend vor der Einmündung der Blasenberggasse, wird in Fahrtrichtung LKH die Einfahrt verboten. Ausgenommen sind Linienbusse und Radfahrer:innen.
  5. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Ausfahrt Schulbrüderheim" in Tisis ist das Einbiegen nach rechts in die Carinagasse verboten
  6. Fußgänger:innen haben den Schutzweg im Kreuzungsbereich Pruggergasse – Liechtensteiner Straße zu benützen.

Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Pruggergasse in Tisis, die in Fahrtrichtung Blasenberggasse fahren, haben Fahrzeuglenker:innen die auf der Liechtensteiner Straße fahren, den Vorrang zu geben.

 

 

Kundmachung, 15.7.2021 - Feuerwehrhaus Tosters

  1. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Zufahrtsstraße Gerätehaus Feuerwehr Tosters“, KG Tosters, haben Fahrzeuglenkern, die sich auf der querenden Egelseestraße befinden, den Vorrang zu geben.
  2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Zufahrtsstraße Gerätehaus Feuerwehr Tosters“, KG Tosters, nach der Grundstückszufahrt zu den Gebäuden Egelseestraße 60 und Egelseestraße 62, Höhe der westlichen Gebäudekante vom Haus Egelseestraße 58, wird ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge angeordnet, ausgenommen sind Berechtigte und die Zufahrt zur Ladezone. 
    • Berechtigte sind Lenker von Fahrzeugen:
    • für Fahrten zur Instandhaltung, Reinigung, Pflege und technischen Betreuung der Objekte Egelseestraße 58 und 64b,
    • des Personals des Objektes Egelseestraße 58 mit Berechtigungsschein
    • von Mitgliedern der Feuerwehr im Dienst
    • von Nutzern der Gebäude Egelseestraße 58 und 64b, sowie von Besuchern im Rahmen ausgewiesener Veranstaltungen in den genannten Gebäuden
  3. Fußgänger haben auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Zufahrtsstraße Gerätehaus Feuerwehr Tosters“, KG Tosters, den im Kreuzungsbereich zur Egelseestraße angebrachten Schutzweg im Sinne des § 76 Abs. 6 StVO zu benützen.

 

Kundmachung, 17.3.2021 - Pfarrweg Altenstadt

Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Pfarrweg, KG Altenstadt, wird ein zeitlich befristetes Einfahrt verboten angeordnet. Die Einfahrt wird an Schultagen, von Montag bis Freitag von 7.15 bis 8 Uhr und von 11 bis 13 Uhr verboten. Ausgenommen sind Anrainer, Zustelldienste, Fahrradfahrer und Berechtigte.

Berechtigte sind

  • Lenker von Fahrzeugen für Fahrten zur Instandhaltung, Reinigung, Pflege und technischen Betreuung der Objekte Schulweg 1 und Kirchgasse 4
  • Lenker von Fahrzeugen des Personals der Objekte Schulweg 1 und Kirchgasse 4,
  • Lenker von Fahrzeugen, die im Sinne des § 29 b Abs 4 StVO gekennzeichnet sind (dauernd stark gehbehinderte Personen) 
  • Hol- und Bringdienste von Personen mit einer erkennbaren Gehbehinderung (wie insbesondere Gips oder Krücken) oder einem ärztlichen Attest über eine solche Beeinträchtigung
  • Anrainerverkehr zu den farblich gelb dargestellten Grundstücksflächen auf der Planbeilage der Verordnung

 

Kundmachung, 10.3.2021 - Heimatweg Altenstadt

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Heimatweg, KG Altenstadt, wird ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge angeordnet, ausgenommen ist der Anrainerverkehr. 
  2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Rebbündten, KG Altenstadt, wird ab Höhe GST-NR 6331, in Fahrtrichtung Heimatweg, ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge angeordnet. 
  3. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Heimatweg, KG Altenstadt, haben Fahrzeuglenkern, die sich auf der querenden Heldenstraße befinden, den Vorrang zu geben.
  4. Fußgänger und Radfahrer haben auf der öffentlichen Verkehrsfläche Rebbündten, zwischen der L 190, Bruderhofstraße, und der Weggabelung im südlichen Bereich, die dort angebrachte Geh- und Radweganlage iSd §§ 68 und 76 StVO 1960 zu benützten.

 

Kundmachung, 20.1.2021 - Rheindamm Nofels

Auf der namenlosen öffentlichen Verkehrsfläche "GST-Nrn 2258, 2199, 4240/2, KG Nofels" (Rheindamm) wird ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge erlassen.

Vom Verbot ausgenommen sind:

  1. Jagd-, forst-, wasser- und landwirtschaftlicher Verkehr
  2. Berechtigte mit Berechtigungsschein
    • Imker zur Betreuung ihrer Bienenvölker und Bienenstände
    • Fischer (Mitglieder des Fischereivereins Feldkirch) oder Personen mit gültiger (Fischer-) Tageskarte
    • Lenker von Fahrzeugen im Rahmen wissenschaftlicher Projekte und Untersuchungen
    • Lenker von Fahrzeugen im Rahmen von Veranstaltungen, welche vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, genehmigt wurde

 

Kundmachung, 25.11.2020 - Gewichtsbeschränkungen Brückenbauwerke

Es gelten neue Tonnagen- und Gewichtsbeschränkungen auf diversen Brückenbauwerken:

  • Auf der Brücke zwischen den Gemeindestraßen „Breitenstraße“ und „Naflastraße“ gilt ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht
  • Auf der Brücke zwischen den Gemeindestraßen „Luegerstraße“ und „Naflastraße” gilt ein Fahrverbot führ Fahrzeuge mit über 1,5 Tonnen Gesamtgewicht
  • Auf der Brücke zwischen der Gemeindestraße „Zehentelweg“ und den “namenslosen Weg auf dem Gst. Nr. 4278 in Nofels”, gilt ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 5 Tonnen Achslast
  • Auf der Brücke zwischen den Teilabschnitten der Gemeindestraße „Matschelserstraße“ gilt ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 5 Tonnen Achslast
  • Auf der Brücke zwischen den “namenslosen Wegen auf den Gst. Nr. 2199 in Nofels und Gst. Nr. 2189/2 in Nofels” (Rheindamm - Illspitz) gilt ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 Tonnen Gesamtgewicht
  • Auf der Brücke zwischen den Teilabschnitten der Gemeindestraße „Unterriedweg“ gilt ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 10 Tonnen Gesamtgewicht.

 

Kundmachung, 25.11.2020 - Bundesgymnasium Rebberggasse

Auf der Rebberggasse, auf Höhe Bundesgymnasium, wird angeordnet:

  • Das Fahren mit Fahrzeugen wird verboten, vom Verbot ausgenommen sind: In Fahrtrichtung Bruderhofstraße die Zufahrt zu den markierten Parkplätzen, Zustelldienste, Radfahrer und Motorfahrräder. In Fahrtrichtung Mutterstraße: Anrainer, Zustelldienste, Radfahrer und Motorfahrräder

 

Kundmachung, 25.11.2020 - Letzestraße Tisis

Fußgänger haben auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Letzestraße“ in Tisis, den im Kreuzungsbereich zur Liechtensteiner Straße (L 191a) angebrachten Schutzweg im Sinne des § 76 Abs. 6 StVO zu benützen.

 

 

Kundmachung, 25.11.2020 - St.-Martins-Weg Altenstadt

Auf der öffentlichen Verkehrsfläche St.-Martins-Weg in Altenstadt, wird ab Höhe Haus St.-Martins-Weg 19 bis zur Kaiserstraße ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge angeordnet.

 

 

Kundmachung, 21.10.2020 - Senioren-Heime und Widnau

  1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 1229/5, KG Nofels, Bereich Haus Nofels, wird das Halten und Parken verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Besucher vom Haus Nofels und Berechtigte auf gekennzeichneten Stellflächen zur Verwendung laut Kundmachung.
  2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 3819/2 und GST-NR 3819/4, KG Altenstadt, vor dem Haus Gisingen, entlang der Groxstraße, wird das Halten und Parken verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Besucher vom Haus Gisingen, Berechtigte und Spielplatzbesucher auf gekennzeichneten Stellflächen zur Verwendung laut Kundmachung.
  3. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 5110/1 und GST-NR 3819/2, KG Altenstadt, vor dem Haus Gisingen, entlang Neuer Kirchweg, wird eine Halte- und Parkverbotszone verordnet. Von diesem Verbot ausgenommen sind gekennzeichnete Stellflächen zur Verwendung laut Kundmachung sowie das Halten mit Fahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen zur besonderen Verwendung.
  4. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 1487 und GST-NR 966/9, KG Tosters, vor dem Haus Tosters, entlang dem Langäckerweg, wird eine Halte- und Parkverbotszone verordnet. Von diesem Verbot ausgenommen sind gekennzeichnete Stellflächen zur Verwendung laut Kundmachung sowie das Halten mit Fahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen zur besonderen Verwendung.
    • Berechtigte (1-4) sind Bedienstete der jeweiligen Pflegeheime, Lenker von Fahrzeugen von Pflegediensten mit Berechtigungsschein, Lenker von Taxifahrzeugen und Zustelldienste, sowie Lenker von Fahrzeugen für Fahrten zur Instandhaltung, Reinigung, Pflege und technischen Betreuung der jeweiligen Pflegeheime.
  5. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Widnau, GST-NR 493, GST-NR .333 und GST-NR .558, KG Feldkirch, wird das Halten und Parken verboten. Vom Verbot ausgenommen sind gekennzeichnete Stellflächen zur Verwendung laut Kundmachung sowie das Halten mit Fahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen um Personen aus- oder einsteigen zu lassen.
    • Auf der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 13/5, KG Feldkirch, Parkplatz gegenüber der Schattenburg, werden zwei Invalidenparkplätze errichtet und das Halten und Parken verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrzeuge, die im Sinne des § 29b Abs. 4 StVO (Menschen mit Behinderung) gekennzeichnet sind.

 

Kundmachung, 9.9.2020 - Schulbrüderstraße, Carinagasse und Duxgasse Tisis, Namenloser Verbindungsweg Altenstadt, Neuer Kirchweg und Sebastianplatz Gisingen

  1. Auf der Schulbrüderstraße, Höhe mit der Kreuzung Liechtensteinerstraße, wird angeordnet: Lenker von Fahrzeugen haben:
    • an den angebrachten Haltelinien anzuhalten und Vorrang zu geben;
    • sich entsprechend den angebrachten Bodenmarkierungen zu verhalten bzw. einzuordnen. Das Überfahren der angebrachten Sperrlinie ist verboten.
    • sich den auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeilen entsprechend zu verhalten, einzuordnen und im Sinne der gewählten und durch den Pfeil angegebenen Richtung zu fahren.
  2. Auf der Carinagasse, Höhe mit der Kreuzung Schulbrüderstraße, wird angeordnet:
    • Fußgänger haben den angebrachten Schutzweg zu benützen.
    • Lenker von Fahrzeugen haben:
      • an den angebrachten Haltelinien anzuhalten und Vorrang zu geben;
      • sich entsprechend den angebrachten Bodenmarkierungen zu verhalten bzw. einzuordnen.
  3. Auf der Duxgasse, Höhe mit der Kreuzung Liechtensteinerstraße, wird angeordnet:
    • Fußgänger haben den angebrachten Schutzweg zu benützen.
    • Lenker von Fahrzeugen haben:
      • an den angebrachten Haltelinien anzuhalten und Vorrang zu geben;
      • sich entsprechend den angebrachten Bodenmarkierungen zu verhalten bzw einzuordnen.
  4. Der namenlose Verbindungsweg von der Josef-Herburger-Straße zur Königshofstraße wird für den Fußgängerverkehr bestimmt und als solcher gekennzeichnet. Das derzeit bestehende allgemeine Fahrverbot wird aufgehoben.
  5. Auf den öffentlichen Verkehrsflächen Neuer Kirchweg und Sebastianplatz wird das bestehende allgemeine Fahrverbot aufgehoben. Stattdessen wird ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen Anrainerverkehr, angeordnet

 

Kundmachung, 23.4.2020 - Halteverbotszone und Kurzparkzone

1. räumliche Anpassung der Halteverbotszone

In der Innenstadt Feldkirch wird auf dem öffentlichen Straßennetz innerhalb der planlich dargestellten „Zone Innenstadt“ laut beiliegendem Lageplan, das Halten und Parken gem § 52 lit a Z 13 b StVO 1960 verboten.

Die Planbeilage vom Amt der Stadt Feldkirch, Stadtplanung, f640.0-2/2019-1-1, vom 25.08.2019, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Vom Verbot ausgenommen sind gekennzeichnete Stellflächen zur Verwendung laut Kundmachung sowie das Halten mit Fahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen um Personen aus- oder einsteigen zu lassen.

Als gekennzeichnete Stellflächen gem § 2 gelten jedenfalls:

Gekennzeichnete Parkflächen für

  • mehrspurige Kraftfahrzeuge,
  • Motorräder und Motorfahrräder,
  • Ladetätigkeiten (Ladezonen),
  • Fahrzeuge, die im Sinne des § 29 b Abs 4 StVO gekennzeichnet sind (dauernd stark gehbehinderte Personen), 
  • Taxi, Dienstfahrzeuge,
  • Elektrofahrzeuge, Carsharing

2. Erweiterung der Kurzparkzone

Die öffentlichen Verkehrsflächen

  • „Domplatz, GST-NR 486/1, KG Feldkirch-Stadt,
  • „Herrengasse, GST-NR 490, KG Feldkirch-Stadt und
  • „Sparkassenplatz, GST-NR 468/3, KG Feldkirch-Stadt,

werden als Kurzparkzone ausgewiesen und auf diesen das Parken im Bereich der gebührenpflichtigen Parkflächen auf 30 Minuten beschränkt.

Von der Beschränkung ausgenommen sind gekennzeichnete Stellflächen zur besonderen Verwendung laut Kundmachung.

Als gekennzeichnete Stellflächen zur besonderen Verwendung gem § 2 gelten jedenfalls:

Gekennzeichnete Parkflächen für

  • Ladetätigkeiten (Ladezonen),
  • Taxi
  • E-Taxi (Taxi Elektrofahrzeug)
  • Dienstfahrzeuge

Die Kurzparkdauer gilt an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 18 Uhr sowie an Samstagen von 8 bis 12 Uhr.

 

 

Kundmachung, 16.3.2020 - Namenloser Verbindungsweg Nofels, Prowaldenweg, Leopold-Scheel-Weg und Alte Landstraße Tisis, Wirtschaftskammerparkplatz Feldkirch und Alte Freschnerstraße Nofels

  1. Auf dem namenlosen Verbindungsweg, GST-NR 1233/1 und GST-NR 1234/6, KG Nofels, Fuß- u. Radwegunterführung L 60 - Noflerbrücke, westlich der Ill, wird für Zeiten hochwasserbedingter Gefahr durch Überflutung bzw bei Überflutung sowie für die Dauer der anschließenden Fuß- u. Radwegreinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit
    • a) ein Fahrverbot in beiden Richtungen gem § 52 lit a Z 1 StVO 1960 sowie
    • b) ein Verbot für Fußgänger gem § 52 lit a Z 14b StVO 1960 erlassen.
  2. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Proßwaldenweg“ haben vor der querenden Carinagasse anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 StVO 1960 Vorrang zu geben. Lenker von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Zif. 19 StVO 1960 haben sich auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Proßwaldenweg“ den Bodenmarkierungen entsprechend zu verhalten (§ 9 Abs. 4 StVO 1960).
  3. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Leopold-Scheel-Weg“ haben Fahrzeuglenkern, die sich auf der querenden L 191 a Liechtensteiner Straße befinden, den Vorrang zu geben. 
  4. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Alte Landstraße“, haben auf Höhe GST-NR 263/4, KG Tisis, Fahrzeuglenkern, die sich auf der querenden L191a Liechtensteiner Straße befinden, den Vorrang zu geben. 
  5. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Alte Landstraße“ haben auf Höhe GST-NR 552/2, KG Tisis, Fahrzeuglenkern, die sich auf der querenden L 191a Liechtensteiner Straße befinden, den Vorrang zu geben. 
  6. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Wirtschaftskammerparkplatz-Nord“, GST-NR 4909/2 und GST-NR 4909/3, KG Altenstadt, haben bei der Ausfahrt auf die öffentliche Verkehrsfläche „Wichnergasse“ gemäß dem Straßenverkehrszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ nach rechts zu fahren. 
  7. Die öffentliche Verkehrsfläche „Alte Freschnerstraße“ ist vom Haus Alte Freschnerstraße 5, Höhe Grundstücksgrenze GST-NR 3699/7 und GST-NR 4291, KG Nofels, bis 15 Meter vor dem Haus Unterfresch 1, Höhe Grundstücksgrenze GST-NR 3892 und GST-NR 3893, KG Nofels, jeweils in der Zeit vom 15.11. bis zum 15.4. des Folgejahres für den Fahrzeugverkehr gesperrt und von dem Verbot der Ausübung von Wintersport ausgenommen.

 

Kundmachung, 25.2.2020 - Wichnergasse Feldkirch

Auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Wichnergasse“ wird auf Höhe HNr 26, ab der Grundstücksgrenze GST-NR .687 KG Altenstadt und GSTNR 4918/1 KG Altenstadt, die Einfahrt in Richtung Bahnhof iSd § 52 lit a Z 2 StVO 1960 verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Lenker von Fahrrädern.

 

 

Kundmachung, 3.2.2020 - Wichnergasse, Jahnplatz, Saalbaugasse und Waldfriedgasse Feldkirch

  1. Auf den öffentlichen Verkehrsflächen "Wichnergasse", "Jahnplatz" und "Saalbaugasse" wird innerhalb des planlich dargestellten Gebietes, laut Lageplan, AZ f640.0-4/2019-1-2, eine Begegnungszone gem § 76c StVO 1960 bestimmt.
  2. Auf den öffentlichen Verkehrsflächen "Wichnergasse", "Jahnplatz", "Saalbaugasse" und "Waldfriedgasse" wird innerhalb der planlich dargestellten Zone laut Lageplan, das Halten und Parken gem. § 52 lit a Z 13 b StVO 1960 verboten.

 

Kundmachung, 2.12.2019 - Saalbaugasse und Wichnergasse Feldkirch, Stadionstraße und Illdammweg Altenstadt, Letzestraße und Gallmiststraße Tisis

  1. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Saalbaugasse haben vor der querenden L 190 Vorarlberger Straße anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 StVO 1960 Vorrang zu geben.
  2. Lenker von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO 1960 haben sich im Kreuzungsbereich der öffentlichen Verkehrsflächen Saalbaugasse – L 190 Vorarlberger Straße den Bodenmarkierungen entsprechend zu verhalten (§ 9 Abs. 4 und 6 StVO 1960).
  3. Lenkern von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO 1960 ist das Einbiegen nach links von der öffentlichen Verkehrsfläche Saalbaugasse in die L 190 Vorarlberger Straße iSd § 52 lit. a Z. 3a StVO 1960 verboten.
  4. Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche Wichnergasse haben vor der querenden L 190 Vorarlberger Straße anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 StVO 1960 Vorrang zu geben.
  5. Lenker von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO 1960 haben sich im Kreuzungsbereich der öffentlichen Verkehrsflächen Wichnergasse – L 190 Vorarlberger Straße den Bodenmarkierungen entsprechend zu verhalten (§ 9 Abs. 1,3,4, und 6 StVO 1960).
  6. Fußgänger haben auf der öffentlichen Verkehrsfläche Wichnergasse den auf Höhe Kreuzung mit der L 190 Vorarlberger Straße angebrachten Schutzweg im Sinne des § 76 Abs. 6 StVO 1960 zu benützen.
  7. Fußgänger und Radfahrer haben auf der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 2401/116, KG Altenstadt, namenloser Verbindungsweg zwischen der Stadionstraße und dem Illdammweg, die dort angebrachte Geh- und Radweganlage iSd § 76 und § 68 StVO 1960 zu benützen.
  8. Lenker von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO 1960 haben sich entlang der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 2401/116, KG Altenstadt, Geh- und Radweganlage zwischen der Stadionstraße und dem Illdammweg, den Bodenmarkierungen entsprechend zu verhalten (§ 9 Abs. 1 StVO 1960).
  9. Lenker von Fahrzeugen haben sich im Kreuzungsbereich der öffentlichen Verkehrsflächen Letzestraße – Gallmiststraße entsprechend der Bedeutung der Lichtzeichen der Verkehrssignalanlagen zu verhalten (§ 38 StVO 1960).
  10. Lenker von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO 1960 haben sich im Kreuzungsbereich der öffentlichen Verkehrsflächen Letzestraße – Gallmiststraße den Bodenmarkierungen entsprechend zu verhalten (§ 9 Abs. 4 StVO 1960).