1. räumliche Anpassung der Halteverbotszone
In der Innenstadt Feldkirch wird auf dem öffentlichen Straßennetz innerhalb der planlich dargestellten „Zone Innenstadt“ laut beiliegendem Lageplan, das Halten und Parken gem § 52 lit a Z 13 b StVO 1960 verboten.
Die Planbeilage vom Amt der Stadt Feldkirch, Stadtplanung, f640.0-2/2019-1-1, vom 25.08.2019, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Vom Verbot ausgenommen sind gekennzeichnete Stellflächen zur Verwendung laut Kundmachung sowie das Halten mit Fahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen um Personen aus- oder einsteigen zu lassen.
Als gekennzeichnete Stellflächen gem § 2 gelten jedenfalls:
Gekennzeichnete Parkflächen für
- mehrspurige Kraftfahrzeuge,
- Motorräder und Motorfahrräder,
- Ladetätigkeiten (Ladezonen),
- Fahrzeuge, die im Sinne des § 29 b Abs 4 StVO gekennzeichnet sind (dauernd stark gehbehinderte Personen),
- Taxi, Dienstfahrzeuge,
- Elektrofahrzeuge, Carsharing
2. Erweiterung der Kurzparkzone
Die öffentlichen Verkehrsflächen
- „Domplatz, GST-NR 486/1, KG Feldkirch-Stadt,
- „Herrengasse, GST-NR 490, KG Feldkirch-Stadt und
- „Sparkassenplatz, GST-NR 468/3, KG Feldkirch-Stadt,
werden als Kurzparkzone ausgewiesen und auf diesen das Parken im Bereich der gebührenpflichtigen Parkflächen auf 30 Minuten beschränkt.
Von der Beschränkung ausgenommen sind gekennzeichnete Stellflächen zur besonderen Verwendung laut Kundmachung.
Als gekennzeichnete Stellflächen zur besonderen Verwendung gem § 2 gelten jedenfalls:
Gekennzeichnete Parkflächen für
- Ladetätigkeiten (Ladezonen),
- Taxi
- E-Taxi (Taxi Elektrofahrzeug)
- Dienstfahrzeuge
Die Kurzparkdauer gilt an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 18 Uhr sowie an Samstagen von 8 bis 12 Uhr.