Häufig gestellte Fragen Grundsteuer

FAQs zur Grundsteuer

Ich bin seit xy nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft xy, warum bekomme ich noch Grundsteuer-Vorschreibungen bzw. warum habe ich bis dato keine Rechnung bekommen?

Grundlage jeder Grundsteuer ist der vorangegangene Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer längeren Wartezeit zu rechnen. Wir können unsere Grundsteuervorschreibungen erst dann auf den neuen Eigentümer ändern, wenn uns eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts vorliegt. Somit bleibt gemäß Grundsteuergesetz trotz Eigentumswechsel weiterhin der ehemalige Eigentümer steuerpflichtig. Seine Zahlungspflicht endet mit einem Einheitswertbescheid des Finanzamts, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der neue Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden (bis zu 5 Jahre rückwirkend möglich).

Weshalb lautet die Vorschreibung noch auf "unbebautes Grundstück", obwohl inzwischen schon ein Haus darauf steht?

Erst durch die Neubewertung des Finanzamts kann die Vorschreibung auf das "bebaute" Grundstück abgeändert werden. Bis zum Erhalt des neuen Einheitswertbescheides mit der neuen Klassifizierung des Grundstückes ist die Grundsteuer auf Basis des alten/bisherigen Bescheids vorzuschreiben. Eventuelle Anträge auf Grundsteuerbefreiung können erst in Folge dessen bearbeitet werden.

Wir haben die Einheitswertberechnung vom Finanzamt bereits erhalten, wieso erfolgte noch keine Aufrollung?

Wir ersuchen Sie höflich, uns die entsprechenden Unterlagen an abgaben@feldkirch.at zu übermitteln, damit wir die Aufrollung durchführen können. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen erfolgt die Grundsteuer-Aufrollung.

Ich habe mein Grundstück an meine Tochter verschenkt, daher wird sie von nun an die Grundsteuer zahlen. Ist es möglich sie als Zustellbevollmächtigte einzutragen?

Die Umschreibung auf den neuen Eigentümer kann erst nach Erhalt des Grundsteuermessbescheids des Finanzamtes erfolgen, da dieser der Grundlagenbescheid und damit die Basis für die Grundsteuervorschreibung ist. Nach Erhalt können Aufrollungen (bis zu 5 Jahre rückwirkend) erfolgen. Bis zum Erhalt des aktuellen Einheitswertbescheides können wir die neuen Eigentümer, sofern uns eine Einverständniserklärung vorliegt, als Zustellbevollmächtigte erfassen.

Ich zahle seit xy regelmäßig die mir vorgeschriebene Grundsteuer ein, wieso habe ich nun eine solch hohe Nachzahlung bekommen?

Wird ein Grundstück bebaut, wird dieses vom Finanzamt neu bewertet (vergleiche Bewertungsgesetz). Somit erhöht sich nach Bewertung die jährlich zu zahlende Grundsteuer. Liegt der neue Einheitswertbescheid vor, wird das Verfahren von der Abgabenbehörde neu aufgerollt und die Grundsteuer ab dem vom Finanzamt mitgeteilten Kalenderjahr dem neuen Eigentümer vorgeschrieben. Dies kann bis zu 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Warum muss ich das ganze Jahr bezahlen, wenn ich das Grundstück bereits im Februar verkauft habe?

Wird während des Kalenderjahres ein Grundstück verkauft, muss das zuständige Finanzamt das gegenständliche Objekt dem neuen Eigentümer zuschreiben. Diese Zuschreibung auf den neuen Eigentümer wird laut §23 Abs. 1 GrStG. erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Erst wenn die Abgabenbehörde den geänderten Einheitswertbescheid vom Finanzamt erhält, erfolgt die Vorschreibung an den neuen Eigentümer.

Wir (GmbH) sind seit xy Besitzer der Liegenschaft xy und bitten die Rechnung auf uns lautend umzuschreiben. Ist dies möglich?

Der Einheitswertbescheid vom Finanzamt bildet den Grundlagenbescheid für die Grundsteuervorschreibung. Bei einer Grundsteuervorschreibung handelt es sich nicht um eine Rechnung, sondern um einen (Dauer-)Bescheid. Im Grundlagenbescheid erfolgt die Zurechnung des Steuergegenstandes. Aufgrund einer gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise (Rechtspersönlichkeit, Bescheidadressat, Grundlagenbescheid Finanzamt) können wir Ihrem Ansuchen auf Adressänderung bei der Grundsteuervorschreibung leider nicht entsprechen. Sobald uns ein aktueller Einheitswertbescheid vom Finanzamt vorliegt, können wir die Grundsteueraufrollung auf die neuen Eigentümer:innen durchführen.

Bis zum Erhalt des aktuellen Einheitswertbescheides können wir die neuen Eigentümer, sofern uns eine Einverständniserklärung vorliegt, als Zustellbevollmächtigte erfassen.

Warum ist die gesamte Grundsteuer nach einer Aufrollung binnen eines Monats zu begleichen, wenn die Jahressollmitteilung geviertelt werden kann?

Der §29 Abs. 3 GrStG lautet wie folgt: Wird durch einen Bescheid auch der Jahresbetrag für abgelaufene Kalenderjahre geändert oder erstmalig festgesetzt, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Warum dauert die Bewertung beim Finanzamt so lange und wie setzt sich der Messbetrag zusammen?

Die Gebäudebewertung erfolgt laut Bewertungsgesetz. Bauklassen, Bauweise, Lage sowie Größe des Grundstückes fließen in die Bewertung des Finanzamtes ein. Durch den Neubau, Zubau, Umbau oder Erneuerung von Wohnraum wird das Grundstück samt Gebäude vom Finanzamt neu bewertet. Diese Neubewertung kann etwas länger dauern, da meist umfangreiche Erhebungen notwendig sind. Anschließend erstellt das Finanzamt einen neuen Einheitswertbescheid.

Warum muss ich als Erbin noch offene Forderungen der Grundsteuer begleichen, obwohl ich das Grundstück bereits verkauft habe?

Der §28c GrStG regelt die sogenannte dingliche Wirkung der Grundsteuerbescheiden. Nach dieser Bestimmung wirkt ein Grundsteuerbescheid auch gegen Rechtsnachfolger, auf den Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist. Die Erben bzw. Miteigentümer: innen sind nach §9 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner und schulden die Abgabenleistung.