Grundverkehr
Der Verkehr mit Grundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Landesrecht), wenn Ausländer an diesen Rechte erwerben. Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
Ziel des Gesetzes
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlicher Familienbetriebe im Interesse einer Verbesserung der strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten
- möglichst breite sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums
- Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der europäischen Union oder auf Grund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen.
Grundverkehrsansuchen zu den oben angeführten Bereichen können Sie auf der Homepage des Landes Vorarlberg herunterladen. Anträge sind bei der Stadt Feldkirch einzubringen. Die Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission (gemäß § 12 Abs. 6 GVG) bzw. die Äußerung des Stadtrates (gemäß § 17 GVG) wird eingeholt und anschließend zur endgültigen Entscheidung und Bescheidausfertigung an die Grundverkehrs-Landeskommission weitergeleitet.
Baugrundstücksbestätigung (gemäß § 28 Abs. 2 GVG) für das Grundbuchsgericht
Baugrundstücke sind Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen oder Sondergebiete, die für eine Bebauung mit Wohn- oder Betriebsgebäuden bestimmt sind, gewidmet sind.
Downloads
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- Datei:Grundverkehrsantrag(74 KB)
- Datei:Antrag Negativbescheinigung(55 KB)
- Datei:Bestätigung Baugrundstück bebaut(91 KB)
- Datei:Bebauungserklärung(221 KB)