Bebauungspläne

Die Stadtvertretung kann Bebauungspläne erlassen, die die Art und Weise der Bebauung von Grundstücken regeln und auf dem Flächenwidmungsplan basieren.

In Feldkirch wurden die baulichen Rahmenbedingungen für Teilbereiche der Stadt in neun Bebauungsplänen verordnet (Susergasse, Langenfurch, Ketschelen, Herrengasse, Sparkasse, Zeughausgasse, Drevesstraße - Schillerstraße, Wichnergasse II Feldkirch-Levis und Bahnhof). Diese bestehen aus einer Plandarstellung und einem zugehörigen Erläuterungsbericht. Je nach Erfordernis werden im Bebauungsplan Art und Maß der baulichen Nutzung, die Art der Bebauung, der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen sowie Höhenlage, Baugrenzen und Baulinien festgelegt.

Jeder Gemeindebürger hat das Recht, während der Amtsstunden in die bestehenden Bebauungspläne Einsicht zu nehmen.

Ob ein Grundstück überhaupt bebaubar ist und ob es darüber hinaus auch nach den konkreten Vorstellungen der Bauwerber bebaut werden kann, wird Grundstückseigentümern und Bauwilligen vom städtischen Bauamt beantwortet bzw. werden Bauwillige im Zuge der Baugrundlagenbestimmung seitens der Behörde auf das Vorhandenseins eines Bebauungsplanes hingewiesen und die für eine zweckmäßige Bebauung in Frage kommenden Festlegungen genannt.

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