Baugrundlagenbestimmung

Bevor ein Bauantrag für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden – abgesehen von jenen kleinen Gebäuden, die nur anzeigepflichtig sind – eingebracht wird, kann bei der Behörde ein Antrag auf Bestimmung der Baugrundlagen gestellt werden. Dieser Antrag muss die Art des beabsichtigten Bauvorhabens und die Verwendung des Gebäudes enthalten.

Im Zuge dieser Baugrundlagenbestimmung erhält der Bauwerber Auskunft zum erlaubten Maß der baulichen Nutzung (Baunutzungszahl und Geschosszahl), aber auch hinsichtlich des Kanalanschlusses (Mischsystem oder Trennsystem), des Straßenabstandes und allfälliger Auflagen oder Erschwernisse von Seiten anderer Behörden (zum Beispiel Gefahrenzonenplan, Denkmalschutz).

Durch eine Baugrundlagenbestimmung kann sichergestellt werden, dass der Bauwerber bereits zu einem frühen Zeitpunkt betreffende Baugrundlagen als Basis für eine effiziente Planung erhält. Durch den frühzeitigen Dialog zwischen dem Bauwerber und der Baubehörde können bessere Planungsergebnisse sowohl aus Sicht des Bauwerbers als auch aus dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses erzielt werden.

Bevor ein Bauantrag für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden eingebracht wird, muss bei der Behörde ein Antrag auf Bestimmung der Baugrundlagen gestellt werden, sollte das Bauvorhaben

  • eine Gesamtgeschossfläche von mehr als 600 m² aufweisen oder
  • auf einem Grundstück im Bereich entlang der Landesstraßen L190, L191 und L60 liegen oder
  • auf einem Grundstück im Bereich des Gefahrenzonenplans Nafla liegen.

Kosten

Für eine Baugrundlagenbestimmung werden € 43,95 erhoben.

Verordnung Baugrundlagenbestimmung

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