Vergnügungssteuer (Gemeinde)

Steuergegenstand sind Veranstaltungen, die geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten. Steuerpflichtige Vergnügungen sind vom Veranstalter spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld (Benutzungsentgelt) zu berechnen.

In Feldkirch abgabepflichtig sind

  • Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik
  • Stripteasevorführungen
  • das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals im Sinne des Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz
  • das Aufstellen oder der Betrieb von Glücksspielgeräte im Sinne des Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz

Innerhalb von drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung muss der Veranstalter bei der Gemeinde eine Abgabenerklärung einreichen. Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abgabenerklärung innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats bei der Gemeinde vorzulegen. Gleichzeitig mit der Vorlage der Erklärung ist die Abgabe zu entrichten.

Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals und Glücksspielgeräte ist für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.

Gesetzliche Grundlagen

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