Kommunalsteuer
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebstätte des Unternehmens gewährt werden. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
Die Steuer beträgt 3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,00, kann ein Freibetrag von € 1.095,00 abgezogen werden.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmen für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung muss die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden enthalten.
Die Übermittlung der Steuererklärung muss elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz.
Gesetzliche Grundlage
Kommunalsteuergesetz
Nützliche Links
Betriebsstättenerfassung - Gemeindeabgaben FinanzOnline Kommunalsteuer-Jahreserklärung und weitere Formulare
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