Kanalisationsbeitrag

Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung ist das Kanalisationsgesetz kundgemacht worden. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung und Erhaltung einer sauberen Umwelt. Es verpflichtet jede Gemeinde zur Errichtung und zum Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage.

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sind die Gemeinden ermächtigt, entsprechende Kanalisationsbeiträge (Erschließungs-, Anschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag) einzuheben.

Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften sind die von der Stadt Feldkirch zu diesem Gesetz erlassenen nachstehenden Verordnungen:

  • Die Kanalordnung enthält unter anderem Bestimmungen über die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer zum Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage, Vorschriften betreffend Herstellung und Wartung der Anschlusskanäle sowie die Arten und Berechnungen der Kanalisationsbeiträge.
  • Mit der Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes wird die Berechnung der Kanalisationsbeiträge festgesetzt.
  • Fristen und Termine: Der Kanalisationsbeitrag wird von der Abgabenbehörde grundsätzlich zwölf Monate nach Baubeginn vorgeschrieben.

Gesetzliche Bestimmungen

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