Hundeabgabe
Für das Halten von Hunden ab dem dritten Lebensmonat im Gemeindegebiet von Feldkirch wird eine Hundeabgabe nach § 1 Abs. 1 Hundeabgabenverordnung erhoben. Abgabepflichtig ist der jeweilige Hundehalter. Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag am 1.1. des Kalenderjahres fällig.
Der Hundehalter ist nach § 5 Hundeabgabenverordnung verpflichtet, dem Hund, wenn er außerhalb des Hauses und den zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften gehalten wird, eine für das laufende Jahr gültige Hundemarke am Halsband oder sonst gut sichtbar zu befestigen. Für das Halten bestimmter Hunderassen (Kampfhunde) braucht es eine zusätzliche Bewilligung. Seit 1.1.2010 besteht für alle Hunde generelle Chip- und Registrierungspflicht.
An- und Abmeldungen werden entgegengenommen
- beim Bürgerservice im Rathaus Feldkirch
- bei der Abgabenverwaltung im Rathaus Feldkirch
Online An- und Abmeldung Bewilligung zur Haltung eines Listenhundes
Gesetzliche Bestimmungen
- Landes-Sicherheitsgesetz, Halten von Tieren, Lärmstörungen Verordnung über das Halten von Kampfhunden Hundeabgabeverordnung und Hundeverordnung der Stadt Feldkirch Finanzausgleichsgesetz
Downloads
Hier finden Sie alle Downloads zu dieser Dienstleistung
- Datei:Bewilligung zur Haltung bestimmter Tiere(24 KB)
- Datei:Informationen zur Chip-Pflicht(226 KB)
- Datei:Tierschutzrechtliche Bestimmungen Hundehaltung(241 KB)
- Datei:Broschüre "Hunde sicher verstehen"(13 MB)
- Datei:Sichere Almen: Verhaltensregeln(2 MB)