Gästetaxe

Gemäß § 13 Tourismusgesetz ist die Gemeinde ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Gästetaxe einzuheben. Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet der Stadt Feldkirch nächtigen. Die Gästetaxe wird ganzjährig eingehoben. 

Abrechnung

Gemäß § 4 Gästetaxeordnung der Stadtvertretung Feldkirch vom 16.10.2018 hat der Unterkunftgeber bis spätestens 5. des Folgemonats über die Gästetaxe-Rechnung zu legen und gleichzeitig den eingehobenen Betrag (Gästetaxe) abzuführen.
Informationen zur Gästetaxordnung Abgrenzungskriterien für Gewerbeanmeldung

Gästeverzeichnis

In § 10 Meldegesetz ist die Pflicht zur Führung eines Gästeverzeichnisses geregelt. Demnach hat der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ein Verzeichnis über die bei ihm untergebrachten Gäste zu führen (Gästeverzeichnis), aus dem die persönlichen Daten sowie das Datum der Ankunft und der Abreise ersichtlich sind. Nähere Bestimmungen zum Gästeverzeichnis finden sich in § 19 sowie in der Anlage A der Meldegesetz-Durchführungsverordnung.

Gesetzliche Grundlagen

Tourismusgesetz

 

 

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