Ausgleichsabgabe

Für fehlende Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Aufgrund § 13 Abs. 1 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001 idgF, und der Stellplatzverordnung, LGBl Nr 24/2013, wird für den Bereich der Stadt Feldkirch eine einmalige Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für Kraftfahrzeuge eingehoben. Die Abgabenpflicht trifft den Eigentümer des  Bauwerkes bzw. den Bauberechtigten, der die Stellplätze nicht schaffen kann.
Informationen zur Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Stellplätze

Für fehlende Kinderspielplätze

Gemäß §11 Baugesetz ist die Gemeinde verpflichtet, für jede Kinderspielfläche, die nicht geschaffen werden muss, da von der Baubehörde eine Ausnahme im Baubescheid ausgesprochen worden ist, eine Ausgleichsabgabe einzuheben. Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, der die Spielfläche nicht schaffen muss. Sie wird einmalig erhoben. Die Beträge der Ausgleichsabgabe ändern sich entsprechend dem in Vorarlberg allgemeinen Baukostenindex und werden von der Landesregierung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundgemacht.
Amtsblatt für das Land Vorarlberg

Gesetzliche Grundlagen

Baugesetz

zurück zu Dienstleistungen und Services