Bescheinigung gem. § 13 Baurechtsgesetz
Nach § 13 Baurechtsgesetz sind dem Ansuchen um Eintragung eines Baurechtes Bescheinigungen der zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Stellen darüber anzuschließen, dass keine Ansprüche bestehen, die ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen.
Sie können die Bescheinigung nach § 13 Baurechtsgesetz, dass vom gegenständlichen Grundstück alle von der Gemeinde einzuhebenden Steuern und Abgaben entrichtet wurden und somit keine Außenstände bestehen, online beantragen.