Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden Urkunden
Eintragung und Gebühren
Zivile Personenstandsregister gibt es in Österreich mit einigen Ausnahmen seit 1. Jänner1939. Für Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden vor diesem Datum sind die Pfarrämter zuständig. Eheschließungen vom August 1938 bis Dezember 1938 wurden bei den Bezirkshauptmannschaften registriert. Für Personenstandfälle nach dem 1. Jänner1939 sind die Standesämter zur Ausstellung der Urkunden zuständig.
Grundsätzlich können Sie bei jedem österreichischen Standesamt und jeder österreichische Vertretungsbehörde im Ausland die nachträgliche Ausstellung einer Urkunde beantragen.
Voraussetzung ist, dass der Personenstandsfall (Geburt, Eheschießung, Verpartnerung, Tod) im Zentralen Personenstandsregister vom Ereignisstandesamt eingetragen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss das zuständige Standesamt den Personenstandsfall in das Zentrale Personenstandsregister eintragen. Bitte rechnen Sie mit einer Wartezeit bis zu 14 Tagen.
Das Recht auf Ausstellung einer Urkunde steht nach § 52 Personenstandsgesetz nur bestimmten Personen zu, das sind insbesondere
- Personen auf die sich die Eintragung bezieht,
- Personen deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (z.B. Ehegatten, Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel usw.),
- Personen die ein rechtliches Interesse nachweisen können.
Gebühreninfo (Bundesgebühr und Verwaltungsabgaben)
- Anträge auf Ausstellung von Urkunden:
- schriftlicher Antrag pro Urkunde: € 14,30 (zum Beispiel per Fax, E-Mail oder über help.gv)
- mündlicher Antrag: gebührenfrei (zum Beispiel telefonisch oder persönlich)
- Gebühren für jede Personenstandsurkunde: € 9,30
- Gebührenfrei können Urkunden nur für soziale Zwecke unter Angabe des Empfängers (Sozialversicherungsträgers) ausgestellt werden.