Namensänderungen, Wunschnamen Namensrecht
Namensführung
Das Namensrecht lässt viele Möglichkeiten offen - setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie Fragen bezüglich der Namensführung haben.
Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013
Namensführung nach der Eheschließung
Die Namensführung der Verlobten richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit. Österreichische Verlobte bzw. die Ehegatten können vor, bei oder auch nach der Eheschließung den Familiennamen bestimmen. Die Bestimmung ist allerdings nur einmal zulässig.
Familienname Kinder
Die Namensführung des Kindes richtet sich nach der Staatsangehörigkeit. Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Eine Bestimmung ist allerdings nur einmal zulässig.
Vornamen
Bei Kindern verheirateter Eltern bestimmen diese (gemeinsam), bei nichtverheirateten Eltern ausschließlich die Mutter des Kindes den oder die Vornamen. Der erste Vorname des Kindes muss dem Geschlecht entsprechen. Die Anzahl der Vornamen ist nicht begrenzt. Bei dem oder den Vornamen des Kindes muss es sich um gebräuchliche Vornamen handeln, das heißt der Name muss tatsächlich als Vorname bereits existieren. Dabei ist die Gebräuchlichkeit nicht auf Österreich beschränkt. Es können auch in anderen Staaten verwendete Vornamen gegeben werden. Nach der Eintragung der Geburt können die Vornamen nicht mehr geändert werden. Änderungen der Vornamen wären nur mehr durch eine behördliche Namensänderung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft möglich.
Gebühreninformation
Die Erklärung über die Familiennamen der Verlobten nach österreichischem Recht bei der Anmeldung bzw. bei der Trauung ist gebührenfrei. Für die Namenserklärung der Verlobten über den Familiennamen nach der Eheschließung beträgt € 14,30 Bundesgebühr und € 6,40 Verwaltungsabgabe. Eventuell können zusätzliche Kosten für Nachstempel (für in Österreich noch nicht vergebührte Dokumente) und Beilagengebühren anfallen.
Behördliche Namensänderungen - Wunschnamen
Es gibt vielfältige Gründe für behördliche Namensänderungen. Für diese Änderungen von Vor- und Familiennamen ist die Bezirkshauptmannschaft des Wohnsitzes zuständig. Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft.