Kundmachung, 26.3.2024 - Tafernstraße
Fußgänger auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Tafernstraße", KG Altenstadt, haben den auf Höhe bei der Zufahrt zur Volksschule Altenstadt angebrachten Schutzweg im Sinne des § 76 Abs. 6 StVO zu benützen.
Fußgänger auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Tafernstraße", KG Altenstadt, haben den auf Höhe bei der Zufahrt zur Volksschule Altenstadt angebrachten Schutzweg im Sinne des § 76 Abs. 6 StVO zu benützen.
In Tosters wird auf der Werdenbergstraße, ab Höhe des Riedweges GST-NR 1496, KG Tosters, in Fahrtrichtung Tisis, eine 30 km/h Zone verordnet.
Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche St.-Martins-Weg, KG Altenstadt, die in Fahrtrichtung Bruderhofstraße fahren, haben Fahrzeuglenkern, die auf der querenden Bruderhofstraße fahren, den Vorrang zu geben.
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Schulweg, KG Altenstadt, wird ab Höhe GST-NR 541/5, in Fahrtrichtung Volksschule Altenstadt, ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge angeordnet. Ausgenommen sind Berechtigte und die Zufahrt zu Ladetätigkeiten. Berechtigte sind Lenker von Fahrzeugen:
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche beim Parkplatz Tafernstraße, GST-NR 402/1, KG Altenstadt, wird ein Fahrverbot angeordnet.
Ausgenommen sind Radfahrer, Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen für Halte- und Parkvorgänge bis maximal 12 Stunden und Berechtigte. Berechtigte sind Lenker von Fahrzeugen für die Zufahrt zu den markierten Stellflächen:
Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche "Im Grisseler", Höhe Kindergarten Grisseler, ist das Halten und Parken verboten. Die Kundmachung erfolgt mittels durchgehender, gelber Bodenmarkierung.
Fahrzeuglenker auf der öffentlichen Verkehrsfläche GST-NR 1457/140, KG Tosters, namenloser Verbindungsweg, die in Fahrtrichtung Wolfgangstraße fahren, haben Fahrzeuglenkern die auf der Wolfgangstraße fahren, den Vorrang zu geben.
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhofstraße" wird auf dem Bus- und Bahnhofsvorplatz das Fahren mit Kraftfahrzeugen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
Berechtigt für Berechtigungsscheine sind Lenker:innen von Fahrzeugen für:
Berechtigungsscheine werden auf 1 Jahr befristet ausgestellt und bei Missbrauch wieder einzogen.
Die bisherige Verordnung mit welcher das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 52 lit. a Zif. 6c StVO 1960 auf dem Bus- und Bahnhofsvorplatz geregelt wurde, wird aufgehoben.
Fahrzeuglenker:innen auf der Hämmerlestraße, aus Richtung Fabrikweg kommend,
Der linke Fahrstreifen der Hämmerlestraße in Fahrtrichtung Feldkirch-Zentrum dient als Linksabbiegespur zum Ardetzenbergtunnel. Der rechte Fahrstreifen dient als Geradeaus- bzw. Rechtsabbiegespur nach Tosters.
Linienbussen ist das Wechseln von der Geradeausspur auf die Linksabbiegespur gestattet.
In Nofels wird südlich der Sebastian-Kneipp-Straße, auf den öffentlichen Verkehrsflächen "Alte Freschnerstraße" und "Bergäcker", eine 30 km/h Zone verordnet.
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche "Zufahrtsstraße Gerätehaus Feuerwehr Tosters", GST-NR 1820, GST-NR 1147 und GST-NR 1148, KG Tosters, wird eine Halte- und Parkverbotszone verordnet.
Von diesem Verbot ausgenommen sind:
Fahrzeuglenker:innen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Pruggergasse in Tisis, die in Fahrtrichtung Blasenberggasse fahren, haben Fahrzeuglenker:innen die auf der Liechtensteiner Straße fahren, den Vorrang zu geben.
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche Pfarrweg, KG Altenstadt, wird ein zeitlich befristetes Einfahrt verboten angeordnet. Die Einfahrt wird an Schultagen, von Montag bis Freitag von 7.15 bis 8 Uhr und von 11 bis 13 Uhr verboten. Ausgenommen sind Anrainer, Zustelldienste, Fahrradfahrer und Berechtigte.
Berechtigte sind
Auf der namenlosen öffentlichen Verkehrsfläche "GST-Nrn 2258, 2199, 4240/2, KG Nofels" (Rheindamm) wird ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge erlassen.
Vom Verbot ausgenommen sind:
Es gelten neue Tonnagen- und Gewichtsbeschränkungen auf diversen Brückenbauwerken:
Auf der Rebberggasse, auf Höhe Bundesgymnasium, wird angeordnet:
Fußgänger haben auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Letzestraße“ in Tisis, den im Kreuzungsbereich zur Liechtensteiner Straße (L 191a) angebrachten Schutzweg im Sinne des § 76 Abs. 6 StVO zu benützen.
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche St.-Martins-Weg in Altenstadt, wird ab Höhe Haus St.-Martins-Weg 19 bis zur Kaiserstraße ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge angeordnet.
1. räumliche Anpassung der Halteverbotszone
In der Innenstadt Feldkirch wird auf dem öffentlichen Straßennetz innerhalb der planlich dargestellten „Zone Innenstadt“ laut beiliegendem Lageplan, das Halten und Parken gem § 52 lit a Z 13 b StVO 1960 verboten.
Die Planbeilage vom Amt der Stadt Feldkirch, Stadtplanung, f640.0-2/2019-1-1, vom 25.08.2019, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Vom Verbot ausgenommen sind gekennzeichnete Stellflächen zur Verwendung laut Kundmachung sowie das Halten mit Fahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen um Personen aus- oder einsteigen zu lassen.
Als gekennzeichnete Stellflächen gem § 2 gelten jedenfalls:
Gekennzeichnete Parkflächen für
2. Erweiterung der Kurzparkzone
Die öffentlichen Verkehrsflächen
werden als Kurzparkzone ausgewiesen und auf diesen das Parken im Bereich der gebührenpflichtigen Parkflächen auf 30 Minuten beschränkt.
Von der Beschränkung ausgenommen sind gekennzeichnete Stellflächen zur besonderen Verwendung laut Kundmachung.
Als gekennzeichnete Stellflächen zur besonderen Verwendung gem § 2 gelten jedenfalls:
Gekennzeichnete Parkflächen für
Die Kurzparkdauer gilt an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 18 Uhr sowie an Samstagen von 8 bis 12 Uhr.
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche „Wichnergasse“ wird auf Höhe HNr 26, ab der Grundstücksgrenze GST-NR .687 KG Altenstadt und GSTNR 4918/1 KG Altenstadt, die Einfahrt in Richtung Bahnhof iSd § 52 lit a Z 2 StVO 1960 verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Lenker von Fahrrädern.