Urkunden & Abschriften
Aus den Eintragungen in den Personenstandsbüchern (Geburtenbücher, Ehebücher, Sterbebücher) können jederzeit Urkunden oder Abschriften der Bucheinträge erstellt werden.
Zivile Personenstandsregister gibt es mit einigen Ausnahmen in Österreich erst seit 01.01.1939. Für Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle vor diesem Datum sind die Pfarrämter zur Ausstellung der Urkunden zuständig. Eheschließungen vom August 1938 bis Dezember 1938 wurden bei den Bezirkshauptmannschaften registriert. Für Personenstandfälle nach dem 01.01.1939 sind die Standesämter zur Ausstellung der Urkunden zuständig.
Zuständig für die Ausstellung ist das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall eingetragen ist
- Geburtenbuch, das Standesamt des Geburtsortes
- Ehebuch, das Standesamt bei dem die Trauung stattgefunden hat
- Sterbebuch, das Standesamt des Sterbeortes
Das Recht auf Ausstellung einer Urkunde oder Abschrift steht nach
§ 37 Personenstandsgesetz nur bestimmten Personen zu, das sind insbesondere
- Personen auf die sich die Eintragung bezieht,
- Personen deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (z.B. Ehegatten, Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel usw.) ,
- Personen die ein rechtliches Interesse nachweisen können.
Gebühreninfo (Bundesstempelgebühr und Verwaltungsabgaben)
- Anträge auf Ausstellung von Urkunden/Abschriften (pro Person für die der Antrag gestellt wird):
- schriftlich, per Fax oder per e-mail € 14,30
- mündlich oder telefonisch gebührenfrei
- für jede Personenstandsurkunde oder Abschrift € 9,30
- Gebührenfrei können Urkunden nur für soziale Zwecke unter Angabe des Empfängers (Sozialversicherungsträgers) ausgestellt werden.
Links
auf help.gv finden Sie genaue Informationen zu den Bereichen
Geburtsurkunde
Geburtenbuch-Abschrift
Heiratsurkunde
Ehebuch-Abschrift
Sterbeurkunde
Sterbebuch-Abschrift
KONTAKT
