Vergnügungssteuer
Steuergegenstand sind Veranstaltungen welche geeignet erscheinen die Teilnehmer zu unterhalten.
Steuerpflichtige Vergnügungen sind vom Veranstalter spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld (Benützungsentgelt) zu berechnen.
abgabepflichtig in Feldkirch sind:
• Spielapparate, die nach dem Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 23/1981, idgF., bewilligungspflichtig sind
• Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik
• Stripteasevorführungen
• Das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes
Die Vergnügungssteuer beträgt:
• 25 v.H. des Eintrittsgeldes (Benützungsentgeltes) für bewilligungspflichtige Spielapparate
• 11,11 v. H des Eintrittsgeldes der steuerpflichtigen Veranstaltungen
• 700 Euro pro Wettterminal und Kalendermonat, in dem das Wettterminal, wenn auch zeitweise, aufgestellt oder in Betrieb ist.
Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltungen hat der Veranstalter bei der Gemeinde eine Abgabenerklärung einzureichen. Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abgabenerklärung innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats bei der Gemeinde vorzulegen. Gleichzeitig mit der Vorlage der Erklärung ist die Abgabe zu entrichten.
Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindevergnügungssteuergesetz LGBl.Nr.: 49/1969 idgF.
Vergnügungssteuerverordnung
Wettengesetz LGBl. Nr. 18/2003 idgF.
