Landwirtschaftskammer-Umlage
Die Landwirtschaftskammerumlage wird von der Gemeinde für die Landwirtschaftskammer gleichzeitig mit der Grundsteuer eingehoben und berechnet sich nach der Größe der land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Der Hebesatz beträgt derzeit: 700 v.H. des Messbetrages lt. Einheitswertbescheid
gesetzliche Grundlagen:
Landwirtschaftskammergesetz LGBl.Nr. 59/1995 idgF.
