Kommunalsteuer
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebstätte des Unternehmens gewährt werden.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bi s 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten.
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinazOnline zu erfolgen!
Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz
Gesetzliche Grundlagen:
Kommunasteuergesetz, BGBl. 819/93
Link zu :
BMF – FinanzOnline
