Skip to content. | Skip to navigation

Amt der Stadt Feldkirch
Schmiedgasse 1-3
6800 Feldkirch

T +43 (0)5522 304 - 0
F +43 (0)5522 304 - 1119
info@feldkirch.at

 

 

Sections
Home / Abgabenverwaltung / Kommunalsteuer

Unterkünfte

Ankunft
. .
Abreise
. .

meinfk

Persönliche Werkzeuge
 

Kommunalsteuer

Informationen zur Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebstätte des Unternehmens gewährt werden.

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden.

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bi s 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinazOnline zu erfolgen!
Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.

Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz


Gesetzliche Grundlagen:
Kommunasteuergesetz, BGBl. 819/93
 

Link zu :
BMF – FinanzOnline

Kommunalsteuer-Jahreserklärung

Ihre Ansprechpartner