Grundsteuer
Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz ( Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen).
Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner.
Auf Basis des Einheitswertes setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Stadtvertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.
Hebesatz für
land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) 500 v.H (ab 1.1.2001)
übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 v.H (ab 1.1.2002)
Ab einem Betrag von Euro 75,00 ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5, 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Bis zu einem Betrag von Euro 75,00 ist die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer der 15.5.
Gesetzliche Grundlagen:
Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr 149/1955
Verordnung der Stadtvertretung
