Ausgleichsabgabe
a) für fehlende Stellplätze für Kraftfahrzeuge:
Im § 13 Baugesetz wird die Gemeinde ermächtigt für jeden fehlenden PKW-Einstell- und PKW-Abstellplatz einmalig eine Ausgleichsabgabe zu erheben. Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer des Bauwerkes bzw. den Bauberechtigten, der die Stellplätze nicht schaffen kann.
Gemäß § 3 der Verordnung, Stadtvertretungsbeschluss vom 18.12.2001, beträgt die Ausgleichsabgabe ab 1.1.2002
a) für einen fehlenden Garagenplatz 5.800 Euro
b) für einen fehlenden Abstellplatz 3.300 Euro.
b) für fehlende Kinderspielplätze:
Gemäß §11 Baugesetz ist die Gemeinde verpflichtet, für jede Kinderspielfläche die nicht geschaffen werden muss, da von der Baubehörde eine Ausnahme im Baubescheid ausgesprochen worden ist, eine Ausgleichsabgabe einzuheben. Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, der die Spielfläche nicht schaffen muss.
Die Abgabe wird einmalig in folgender Höhe erhoben:
a) im Falle einer Ausnahme nach § 10 Abs. 5 BauG 1.700 Euro/Wohnung
b) im Falle einer Festlegung nach § 10 Abs. 6 BauG. 1.200 Euro/Wohnung
Die Beträge nach a) und b) ändern sich entsprechend dem in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindex.
Gesetzliche Grundlagen:
Baugesetz, LGBL. Nr 52/2001 idgF.
Verordnung der Stadtvertretung
